Führerscheine müssen umgetauscht werden

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Der EU-Kartenführerschein ist verpflichtend.

(ir) Bis 2033 muss jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2033 ausgestellt wurde, in einen neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Dies geschieht stufenweise, und ist abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers bzw. der Führerscheininhaberin.



Hier sollte der Führerscheinumtausch für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1964 bereits abgeschlossen sein. Die Geburtsjahre 1965 bis 1970 haben noch Zeit bis zum 19. Januar 2024. Alle Jüngeren müssen ihren Führerschein bis 2025 tauschen. Und wer vor 1953 geboren wurde, kann den Führerschein bis 2033 behalten.



Geburtsjahr des Führerscheininhabers Datum, bis zu dem der Führerschein umgetauscht werden muss:
• vor 1953: 19. Januar 2033
• 1953 bis 1958: 19. Januar 2022
• 1959 bis 1964: 19. Januar 2023
• 1965 bis 1970: 19. Januar 2024
• 1971 oder später 19. Januar 2025



Die erste Umtauschstufe läuft bis 2026, nämlich für die Ausstellungsjahre 1999 bis 2001. Dann geht der Umtausch Jahr für Jahr weiter – bis zum 19. Januar 2033 für Dokumente mit Ausstellung bis 18. Januar 2013.



Ausstellungsjahr des Führerscheins Datum, bis zu dem der Führerschein umgetauscht werden muss
• 1999 bis 2001: 19. Januar 2026
• 2002 bis 2004: 19. Januar 2027
• 2005 bis 2007: 19. Januar 2028
• 2008: 19. Januar 2029
• 2009: 19. Januar 2030
• 2010: 19. Januar 2031
• 2011: 19. Januar 2032
• 2012 bis 18. Januar 2023: 19.1.2033



Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S.68)) sind bis zum 19. Januar 2033 alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, in den neuen, auf 15 Jahre befristeten EU-Kartenführerschein umzutauschen. Die Befristung betrifft nur das Dokument, nicht die Fahrerlaubnis selbst.



Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle Führerscheine, die in der EU im Umlauf sind, ein einheitliches Muster erhalten, das aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.
Mit Ablauf der Umtauschfrist verliert der bisherige Führerschein seine Gültigkeit. Das Fahren ohne gültigen Führerschein ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld geahndet. Bei Reisen ins Ausland kann es, je nach Ziel, zu erheblichen Problemen kommen.



Beim Führerscheinumtausch handelt es sich um eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit – die Fahrerlaubnis selbst bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen wie eine Wiederholung der Fahrprüfung sind damit nicht verbunden.

Der Führerschein sollte rechtzeitig getauscht werden, um lange Warte- und Bearbeitungszeiten zu vermeiden.



Für den Umtausch werden ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder einen Reisepass), ein biometrisches Passfoto (nicht älter als sechs Monate) und der aktuelle Führerschein benötigt. Wenn der alte Papierführerschein nicht in Ingolstadt ausgestellt wurde, wird eine sogenannte Karteikartenabschrift von der ursprünglich ausstellenden Behörde eingeholt. Die Gebühr für den Umtausch beträgt 25,30 Euro zuzüglich 5,25 Euro für den Direktversand durch die Bundesdruckerei bequem nach Hause. Das erspart zusätzliche Wege und Wartezeit.





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