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Überhängende Äste, Sträucher und Hecken können Fußgänger und Radfahrer an Geh- und Radwegen in der Region beeinträchtigen.
(ir) Teilweise verdecken die Überwuchse auch Verkehrsschilder und Einmündungsbereiche und können somit von Verkehrsteilnehmenden schlecht eingesehen werden.
Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in Gärten in der Zeit von 1. März bis 30. September abzuschneiden oder zu beseitigen. Ab 1. Oktober jedes Jahres ist dies aber wieder erlaubt.
Daher bitten die Städte und Gemeinden der Region alle betroffenen Grundstückseigentümer, ihre Bäume, Sträucher und Hecken ab 1. Oktober 2023 zurückzuschneiden. Nach dem Straßen- und Wegegesetz wäre die Verwaltung notfalls sogar berechtigt, überhängende Äste entfernen zu lassen – und zwar auf Kosten des jeweiligen Grundstückseigentümers.
Im Sinne guter Nachbarschaft sollten Gartenbesitzer übrigens nicht nur zum öffentlichen Straßenraum hin, sondern auch zu Nachbargrundstücken alle überhängenden Äste und wuchernden Hecken zurückschneiden.
Die Städte und Gemeinden bitten zudem alle Grundstücksbesitzer, die Gehwege beziehungsweise Straßen vor ihren Grundstücken sauber zu halten und im Winter auch zu räumen.
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