Krankenstand in Bayern



Nach Rekordhoch im März 2020 ist der Krankenstand jetzt wieder unter Vorjahresniveau.

(ir) Nach dem Ausreißer im März dieses Jahres pendelt sich nun der Krankenstand wieder unter dem Vorjahresniveau ein. Vor allem die 12. und der 13. Kalenderwoche (ab 16. März 2020) waren rekordverdächtig hoch. In dieser Zeit waren knapp sechs Prozent der Erwerbstätigen in Bayern krankgeschrieben - rund zwei Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. Dagegen lagen in den Monaten Januar, Februar und April die Quoten unter dem Vorjahresniveau.



Ende April 2020 beispielsweise fehlten nur noch drei Prozent der bayerischen Arbeitnehmer krankheitsbedingt am Arbeitsplatz - halb so viele wie im März. Das zeigt eine Sonderauswertung zu den Arbeitsunfähigkeiten im Frühjahr 2020, die die Techniker Krankenkasse (TK) in Bayern jetzt veröffentlichte.



„Krankmeldungen aufgrund der Diagnose Covid-19-Infektionen verzeichnen wir bisher im Freistaat prozentual nur in der zweiten Nachkommastelle“, sagt Christian Bredl, Leiter der TK in Bayern. „Dennoch stehen die hohen AU-Daten Ende März wohl indirekt mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang. In dieser Zeit schnellten die Krankschreibungen aufgrund von Erkältungssymptomen um rund 50 Prozent gegenüber dem Monatsanfang in die Höhe.“



Nach den Empfehlungen des Bundesgesundheitsministeriums Mitte März, dass sich alle Reiserückkehrer aus Italien, Österreich und der Schweiz selbst zwei Wochen in Quarantäne begeben sollen und der darauffolgenden allgemeinen Ausgangsbeschränkungen in Bayern, waren die Menschen entsprechend sensibilisiert. „Die meisten Arbeitgeber trafen verantwortungsvolle Schutzmaßnahmen in ihren Betrieben und legten ihren Beschäftigten nahe, bei Erkältungssymptomen lieber nicht ins Büro zu kommen“, erklärt Bredl.



Für die Sonderauswertung zu den Arbeitsunfähigkeiten im Frühjahr 2020 hat die TK die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer derzeit rund 5,3 Millionen versicherten Erwerbspersonen, darunter über 700.000 aus Bayern, von 1. Januar bis Mitte Mai 2020 ausgewertet. Dazu zählen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Empfänger von ALG-I.