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Aschermittwoch sowie die Tage von Gründonnerstag bis Karsamstag gelten als Tage mit einem besonderen Schutz.
(ir) Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage einem besonderen Schutz.
Deshalb weisen die Kommunen darauf hin, dass an den stillen Tagen
• Aschermittwoch, 14. Februar 2024, von 2:00 Uhr bis 24:00 Uhr
• Gründonnerstag, 28. März 2024, von 2:00 Uhr bis 24:00 Uhr
• Karfreitag, 29. März 2024, von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr
• Karsamstag, 30. März 2024, von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr
alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist, nicht erlaubt sind.
Dies sind beispielsweise Tanzveranstaltungen, die Öffnung und der Betrieb von Spielhallen, Pop-Konzerte, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste, Theatervorführungen, Preis-Kartenturniere. Der Betrieb von Geldspielautomaten in Gaststätten ist ebenfalls nicht zulässig.
Zudem sind am Karfreitag Sportveranstaltungen nicht erlaubt. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.
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