Welche Inkassogebühren sind berechtigt?


 
Genau hinschauen lohnt sich laut VerbraucherService Bayern.

(ir) Ein Mahnschreiben vom Inkassobüro ist ärgerlich. Vergessen Verbraucher eine Forderung zu bezahlen, stehen häufig zusätzlich Gebühren des mahnenden Inkassounternehmens auf der Rechnung. Aber nicht immer sind alle geforderten Posten zu bezahlen oder angemessen. Der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB) informiert.



„Zahlen Sie Inkassokosten nur dann, wenn Sie mit einer Forderung wirklich in Verzug sind,“ so Monika Kettemann-Rauschan, Juristin beim VSB. „Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn bei Vertragsschluss ein bestimmter Zahlungstermin vereinbart wurde oder die Rechnung einen Mahnhinweis enthält und Sie die Fristen verstreichen lassen.“ Ohne Verzug sind Mahnkosten nicht gerechtfertigt und Verbraucher müssen nur die Hauptforderung zahlen.



„Haben Sie nicht fristgerecht gezahlt, sind in der Regel die Inkassokosten berechtigt“, so Kettemann-Rauschan. Seit Oktober 2021 gelten jedoch geringere Gebührensätze für unbestrittene Forderungen. Zahlen Sie eine berechtigte Forderung gleich nach dem ersten Mahnschreiben, dürfen die Inkassokosten nur 0,5 des Rechtsanwaltsgebührensatzes betragen. Das sind 15 Euro bei geringen Forderungen bis zu 50 Euro und 24,50 Euro bei Forderungen bis zu 500 Euro. Des Weiteren darf eine Auslagenpauschale für Post und Telefon von höchstens 20 Euro berechnet werden sowie Verzugszinsen. Höhere Inkassokosten entstehen, wenn Sie umgezogen sind und dem Gläubiger nicht Ihre neue Adresse mitgeteilt haben.



„Prüfen Sie Mahnschreiben in Ruhe und bestreiten Sie die Forderung nicht vorschnell beim Inkassodienstleister. Denn ist die Hauptforderung berechtigt, darf das Inkassobüro für den Überprüfungsaufwand einen höheren Gebührensatz verlangen“, so die Verbraucherschützerin. „Scheuen Sie sich bei unberechtigten Forderungen aber nicht, Widerspruch einzulegen“, so Kettemann-Rauschan. Beratung erhalten Verbraucherinnen und Verbrauer in einer der 15 Beratungsstellen des VSB.





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