Elektrisch angetriebene Fahrzeuge, die unter den Namen Hoverboard, Solowheels und Monowheels bekannt sind, werden seit einiger Zeit immer wieder auf öffentlichem Verkehrsgrund angetroffen.
(ir) Am Dienstag dieser Woche war ein 27-jähriger Mann aus Ingolstadt auf der hiesigen Ettinger Straße auf einem Monowheel unterwegs. Dort stoppte ihn eine Polizeistreife und kontrollierte ihn, weil die Benutzung solcher Fun-Fahrzeuge im Straßenverkehr aufgrund fehlender Zulassungsvoraussetzungen verboten ist.
Da Weihnachten vor der Tür steht und solche Fortbewegungsmittel vielleicht bei dem ein oder anderen unter dem Weihnachtsbaum liegen, weist die Polizei eindringlich darauf hin, dass für diese Fortbewegungsmittel keine Betriebserlaubnis für den öffentlichen Straßenverkehr vorliegt, sofern sie eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h aufweisen. Solche Elektrofahrzeuge erfüllen nicht die Vorschriften über Beleuchtungseinrichtungen, Lenkung, Bremsen etc. und dürfen somit nur auf abgegrenztem Privatgrund geführt werden.
Weiterhin müssten die Führer der Fahrzeuge eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Wer ohne diese Fahrerlaubnis im öffentlichen Verkehrsraum fährt, begeht eine Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Zudem unterliegt das Führen von Kraftfahrzeugen der Versicherungspflicht. Da hierfür aber keine Versicherung abgeschlossen werden kann, macht man sich beim Führen zusätzlich nach dem Pflichtversicherungsgesetz strafbar.
Der 27-jährige Ingolstädter, der zwar über einen gültigen Führerschein verfügte, muss sich somit wegen des Verstoßes nach dem Pflichtversicherungsgesetz und einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach der Fahrzeugzulassungsverordnung verantworten.