15 Kilometer-Radius darf wegen Sport nicht verlassen werden


 
Eingeschränkter Bewegungsradius für Freizeitaktivitäten ab Dienstag, 12. Januar 2021.

(ir) Die seit dem heutigen Montag gültige Änderung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht bei einem Inzidenzwert größer als 200 einen eingeschränkten Bewegungsradius von 15 Kilometern für touristische Tagesausflüge ab der Gemeindegrenze vor.



Da die 7-Tages-Inzidenz des RKI am heutigen Montag weiterhin über 200 liegt, stellt die Stadt Ingolstadt als Kreisverwaltungsbehörde heute diese erhöhte Inzidenz fest. Daher gelten die oben genannten Einschränkungen ab sofort für alle Personen mit Wohnsitz Ingolstadt. Sie gelten solange, bis die Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unter 200 gelegen hat. Betroffen von dieser Regelung sind touristische Tagesausflüge, das heißt, Ausflüge, die der Freizeitgestaltung dienen wie zum Beispiel Wandern, Spazierengehen oder freizeitsportliche Aktivitäten.



Wie das Gesundheitsministerium mitteilt, begründet die in der 11. BayIfSMV geregelte Ausnahme für „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ (§ 2 Satz 2 Nr. 10) ausdrücklich keine Rechtfertigung für das Verlassen des 15-Kilometer-Radius - dies fällt in den Bereich der „touristischen Ausflüge“. Dies bedeutet im Ergebnis, dass das Verlassen des 15-Kilometer-Radius für jedwede Freizeitaktivität nicht erlaubt ist. Fahrten aus triftigem Grund sind hiervon nicht betroffen (Definition triftiger Gründe in der 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung unter § 2 Satz 2).