Das Ordnungswidrigkeitenverfahren der Staatsanwaltschaft München II wird mit Erlass eines Bußgeldbescheids beendet.
(ir) Die Staatsanwaltschaft München II hat am heutigen Dienstag einen Bußgeldbescheid gegen die AUDI AG als Betroffene gemäß §§ 30 Abs. 1, 130 Abs. 1 OWiG im Zusammenhang mit Abweichungen von regulatorischen Vorgaben bei bestimmten von der AUDI AG hergestellten bzw. vertriebenen V6 / V8 Dieselaggregaten und Dieselfahrzeugen erlassen. Durch den Bußgeldbescheid wird das gegen die AUDI AG laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren der Staatsanwaltschaft München II abschließend beendet. Unter Einbeziehung der Sondereinflüsse aus dem Bußgeldbescheid wird der Audi Konzern wesentliche finanzielle Spitzenkennzahlen aus seiner Prognose für das Geschäftsjahr 2018 deutlich unterschreiten.
Der Bußgeldbescheid sieht eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro vor, die sich aus dem gesetzlichen Höchstmaß einer Ahndung in Höhe von EUR 5 Mio. für fahrlässige Ordnungswidrigkeiten sowie einer Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile in Höhe von 795 Millionen Euro zusammensetzt. Nach den Ergebnissen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München II ist es zu Aufsichtspflichtverletzungen in der Organisationseinheit „Abgas Service / Zulassung Aggregate“ bei der Prüfung von Fahrzeugen auf ihre regulatorische Konformität gekommen.
Diese Aufsichtspflichtverletzungen waren nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft München II mitursächlich dafür, dass im Zeitraum seit 2004 fortwirkend bis zum Jahr 2018 bestimmte von der AUDI AG entwickelte Dieselaggregate des Typs V6 und V8, nicht den regulatorischen Vorgaben entsprachen; außerdem habe die AUDI AG nicht erkannt, dass die von der Volkswagen AG entwickelten Dieselmotoren der Typen EA 288 (Gen3) in den USA und Kanada sowie EA 189 weltweit mit einer unzulässigen Softwarefunktion ausgestattet waren.
Die AUDI AG hat die Geldbuße nach eingehender Prüfung akzeptiert und wird hiergegen keine Rechtsmittel einlegen. Die AUDI AG bekennt sich damit zu ihrer Verantwortung für die vorgefallenen Aufsichtspflichtverletzungen.