Nachdem das Verwaltungsgericht Augsburg ein Verkaufsverbot von Teilsortimenten eines Supermarktes gekippt hat, hat das Bayerische Gesundheitsministerium nun seine Auslegung des § 12 Abs. 1 der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angepasst.
(ir) Nach den aktualisierten FAQ-Corona-Wirtschaft des Ministeriums dürfen Lebensmittelhandel und Drogerien wieder ihr gesamtes Sortiment verkaufen, die Beschränkung auf Waren des täglichen Bedarfs wurde aufgehoben und die Pflicht zur Abgrenzung des nicht verkaufsfähigen Sortiments bei sog. Mischbetrieben mit überwiegend erlaubtem Sortiment ist entfallen.
Dies bedeutet konkret: „Mischbetriebe des Einzelhandels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (mehr als 50 Prozent) im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Sie können dann auch die übrigen Sortimente verkaufen, um die betrieblichen Abläufe nicht zu belasten.
Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen. Auch bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, darf die Bereitstellung von Waren des nicht erlaubten Sortiments zur Abholung nur an einem entsprechenden Abholschalter unmittelbar am Eingang oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.“