Hilfen auch für Selbständige, Unternehmer und Künstler



Weiterhin vereinfachter Zugang zu Leistungen des Jobcenters.

(ir) Sie werden mit Ihren finanziellen Sorgen in der Corona-Krise nicht alleingelassen. Egal, ob Sie Solo-Selbständiger oder Künstler sind, oder in Kurzarbeit: Das Jobcenter unterstützt Sie dabei, Ihren Lebensunterhalt zu sichern – mit finanzieller Hilfe in Form von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (auch Arbeitslosengeld II genannt). Den rechtlichen Rahmen dafür hat der Bundestag mit dem Sozialschutz-Paket geschaffen.



Das Sozialschutz-Paket ergänzt die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II. Dadurch können Sie (auch wenn Sie gar nicht arbeitslos bzw. arbeitsuchend sind) finanziell unterstützt werden – und zwar so, wie es die Corona-Krise erfordert: schnell und mit so wenig bürokratischem Aufwand wie möglich.



Entscheidend für den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung ist, ob das aktuelle Einkommen für den Lebensunterhalt ausreicht. Es ist nicht erforderlich zunächst die eigenen Ersparnisse aufzubrauchen, bevor ein Antrag im Jobcenter gestellt werden kann. Nur wenn erhebliches verwertbares Vermögen vorliegt, muss auf dieses zurückgegriffen werden.



Bei einem Alleinstehenden zählen bis zu 60.000 Euro nicht als erhebliches Vermögen – für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft kommen weitere 30.000 Euro hinzu. Bei einer 4-köpfigen Familie gilt daher Vermögen bis zu 120.000 Euro nicht erheblich.
Selbstgenutztes Wohneigentum wird dabei in der Regel nicht als verwertbares Vermögen angerechnet – ebenso wenig (unabhängig von seinem Wert) Vermögen für die Altersversorgung. Gleiches gilt für Betriebsvermögen, das für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist. Für Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, kann auch verwertbares Vermögen in angemessener Höhe der Altersvorsorge dienen.



Neben den Leistungen für den Lebensunterhalt übernimmt das Jobcenter bei Neuanträgen auch die Kosten für Unterkunft und Heizung befristet in voller tatsächlicher Höhe. Dies gilt sowohl für eine Mietwohnung als auch für eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus.
Wenn Sie eine private Kranken- und Pflegeversicherung haben und Arbeitslosengeld II beziehen, zahlt Ihnen das Jobcenter auf Antrag einen Zuschuss für die Beiträge. Der Zuschuss ist auf die Höhe des halbierten Beitrags im Basistarif begrenzt. Für das Jahr 2021 liegt er bei 384,58 Euro im Monat. Für Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlt das Jobcenter den Krankenversicherungsbeitrag.



Beispiel: Eine vierköpfige Familie, in der aktuell kein Partner über Einkommen verfügt und die eine Wohnung zu 1.500 Euro warm gemietet hat, erhält vom Jobcenter mindestens 2.430 Euro (inklusive Miete) und die Krankenversicherung im oben genannten Rahmen. Die Leistungen erhöhen sich, wenn die Kinder bereits älter als 6 Jahre sind.
Der vereinfachte Zugang gilt derzeit für alle Bewilligungszeiträume, die bis Mittwoch, 31. März 2021 beginnen. Leistungen, die noch im Januar beantragt werden, werden rückwirkend ab 1. Januar 2021 gewährt. Keine Anrechnung von außerordentlichen Wirtschaftshilfen oder Neustarthilfe als Einkommen im Rahmen der Grundsicherung



Zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie wurden ab November 2020 einige Betriebe und Einrichtungen temporär geschlossen. Um die Einnahmeausfälle abzufedern, zahlt der Bund an betroffene Unternehmen und Selbständige außerordentliche Wirtschaftshilfen („Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“). In § 1 Absatz 1 Nr. 13 der Alg II-V ist geregelt, dass diese Hilfen von der Einkommensberücksichtigung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgenommen werden. Ebenso gilt diese Freistellung nach § 1 Absatz 1 Nr. 14 der Alg II-V für pauschalierte Zuschüsse zu Betriebskosten, die Soloselbständigen für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. Juni 2021 mit dem Förderelement „Neustarthilfe“ innerhalb der Überbrückungshilfe III, gewährt werden.