Aktuelle Regelungen für den Sport nach der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
(ir) Die Sportausübung ist ab 8. März 2021 gemäß der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021 auf den Außenanlagen wie folgt zulässig:
• bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 erlaubt; die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt;
• bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 50 und 100 ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt;
• bei einer 7-Tages-Inzidenz von weniger als 50 ist nur kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
Aktuell liegt der Inzidenzwert der Stadt Ingolstadt unter 35.
Die für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen gelten dann ab dem zweiten Tag nach Veränderung des Inzidenzwerts beziehungsweise frühestens am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung durch die Stadt Ingolstadt (Veröffentlichung unter https://www.ingolstadt.de/corona).
Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler (Kaderathleten) ist weiterhin unter Beachtung der in § 10 Abs. 2 Nummern 1-3 genannten Punkten zulässig. Die aktuelle Verordnung gilt bis einschließlich Sonntag, 28. März 2021.
Für den Vereinssport gilt in jedem Fall, dass weiterhin Schutz- und Hygienekonzepte eigenverantwortlich erstellt und beachtet werden müssen. Die allgemeinen AHAL-Regeln gelten selbstverständlich auch weiterhin uneingeschränkt.
Für die Zulassung von kontaktfreiem Sport im Innenbereich (städtische Sportstätten) sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest verfügen, tritt frühestens mit Wirkung ab dem 22. März 2021 in Kraft.