Übertragungen EM in der Gastronomie



„Public Viewing Events“ und vergleichbare öffentliche Partys sind aufgrund des Infektionsschutzes und der Verordnungslage derzeit in Bayern nicht zulässig.

(ir) Das Aufstellen von Fernsehern in Biergärten und auf Außenflächen von Lokalen zur Übertragung von Spielen der EM ist nur möglich, wenn dies als „Hintergrund“ geschieht und dabei weiterhin die Bewirtung (Essen und Trinken) im Vordergrund steht.



Zum Beispiel Großleinwände und eine auf das Public Viewing ausgerichtete Sitzordnung vor Ort stehen diesem Grundsatz entgegen. Über den bloßen „Hintergrund“ hinausgehende Planungen sind bei den zuständigen Stellen zur Prüfung vorzulegen.



Selbstverständlich müssen generell die aktuell geltenden Regeln des Infektionsschutzes (Rahmenkonzept Gastronomie, feste Sitzplätze, Abstandregeln, Kontaktbeschränkungen, Hygienekonzept, etc.) eingehalten werden. Essenziell ist auch die von Seiten des Personals zu kontrollierende Kontaktdatenerfassung.



Ferner müssen im Rahmen des Hygienekonzeptes nicht nur die zulässige Personenzahl und feste Sitzplätze entsprechend festgelegt sein, sondern auch sichergestellt werden, dass außerhalb der Gastronomiefläche und deren festen Sitzplätzen keine Passanten, beispielsweise von der Straße aus, die Übertragungen verfolgen und sich so spontane Menschenansammlungen bilden können.