Urteil im „Köschinger Mordprozess“
(ir) Angeklagter wegen Mordes und Totschlags zu lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt.

Die Große Strafkammer des Landgerichts Ingolstadt verkündete am Freitagvormittag gegen um 9:15 Uhr in einer zweistündigen Urteilsbegründung sein Urteil gegen den 69-jährigen Angeklagten. Das Schwurgericht verurteilte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Totschlag zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.
Hinsichtlich der Tötung des Schwiegersohnes folgte die Strafkammer daher dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Es sah nicht nur die Tötung als bewiesen an, sondern war darüber hinaus davon überzeugt, dass der Angeklagte bei der Tötung seines Schwiegersohnes das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht hatte – der Angeklagte also die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tötung ausgenutzt hatte. Dies begründete die Kammer damit, dass der Angeklagte die Waffe im hinteren Hosenbund verborgen trug und sodann den Schwiegersohn nach einem noch kurzen Gespräch unvermittelt mit der bereits entsicherten und plötzlich hervorgezogenen Waffe erschoss, so dass das Opfer keine Abwehrmöglichkeit hatte.
Hinsichtlich der Tötung der eigenen Tochter folgte das Landgericht dem Antrag der Verteidigung und sah insoweit zumindest keine sicher nachweisbaren Mordmerkmale verwirklicht. Es war nach Ansicht der Kammer nicht auszuschließen, dass die Tochter durch die ersten Schüsse vorgewarnt war und dass sie noch eine Fluchtmöglichkeit besessen hatte.
Auf das Strafmaß hatte dies letztlich keinen Einfluss, da das Landgericht bereits aufgrund der Verurteilung wegen Mordes am Schwiegersohn zum gesetzlich vorgesehenen Strafausspruch der lebenslangen Freiheitsstrafe gelangte.
Nach der Überzeugung der Kammer war der Angeklagte auch zur Tatzeit voll schuldfähig.
Das Landgericht Ingolstadt sah aufgrund des einheitlichen Geschehens die beiden Tötungen rechtlich als „durch eine Handlung“ begangen an, so dass es zum Ausspruch „in Tateinheit“ kam.
„Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob eine der Seiten das Urteil mit dem Rechtsmittel der Revision angreift, ist bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist von einer Woche abzuwarten“, so ein Gerichtssprecher.

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