(ir) Angeklagter wegen Mordes und Totschlags zu lebenslanger
Freiheitstrafe verurteilt.
Die Große Strafkammer des
Landgerichts Ingolstadt verkündete am Freitagvormittag gegen um 9:15 Uhr in
einer zweistündigen Urteilsbegründung sein Urteil gegen den 69-jährigen
Angeklagten. Das Schwurgericht verurteilte den Angeklagten wegen Mordes in
Tateinheit mit Totschlag zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.
Hinsichtlich der Tötung des Schwiegersohnes folgte die Strafkammer daher dem
Antrag der Staatsanwaltschaft. Es sah nicht nur die Tötung als bewiesen an,
sondern war darüber hinaus davon überzeugt, dass der Angeklagte bei der Tötung
seines Schwiegersohnes das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht hatte – der
Angeklagte also die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tötung
ausgenutzt hatte. Dies begründete die Kammer damit, dass der Angeklagte die
Waffe im hinteren Hosenbund verborgen trug und sodann den Schwiegersohn nach
einem noch kurzen Gespräch unvermittelt mit der bereits entsicherten und
plötzlich hervorgezogenen Waffe erschoss, so dass das Opfer keine
Abwehrmöglichkeit hatte.
Hinsichtlich der Tötung der eigenen Tochter folgte
das Landgericht dem Antrag der Verteidigung und sah insoweit zumindest keine
sicher nachweisbaren Mordmerkmale verwirklicht. Es war nach Ansicht der Kammer
nicht auszuschließen, dass die Tochter durch die ersten Schüsse vorgewarnt war
und dass sie noch eine Fluchtmöglichkeit besessen hatte.
Auf das Strafmaß
hatte dies letztlich keinen Einfluss, da das Landgericht bereits aufgrund der
Verurteilung wegen Mordes am Schwiegersohn zum gesetzlich vorgesehenen
Strafausspruch der lebenslangen Freiheitsstrafe gelangte.
Nach der
Überzeugung der Kammer war der Angeklagte auch zur Tatzeit voll schuldfähig.
Das Landgericht Ingolstadt sah aufgrund des einheitlichen Geschehens die beiden
Tötungen rechtlich als „durch eine Handlung“ begangen an, so dass es zum
Ausspruch „in Tateinheit“ kam.
„Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob
eine der Seiten das Urteil mit dem Rechtsmittel der Revision angreift, ist bis
zum Ablauf der Rechtsmittelfrist von einer Woche abzuwarten“, so ein
Gerichtssprecher.
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