Neuburg
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Im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen darf die Außengastronomie ohne vorherige Terminbuchung öffnen. Ein Testnachweis ist nicht erforderlich.
(ir) Da die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt, hat das Bayerische Gesundheitsministerium sein Einvernehmen für weitere Öffnungsschritte erteilt. Landrat Peter von der Grün freut sich und ergänzt: „Da das Einvernehmen des Gesundheitsministeriums erst am heutigen Montag einging, tritt die aktuelle Allgemeinverfügung rein formell erst am morgigen Dienstag in Kraft.“
Weil aber die rechtlichen Voraussetzungen bereits erfüllt sind, gilt tatsächlich bereits ab heute Folgendes: Neben den automatisch greifenden, inzidenzabhängigen Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bestehen folgende Maßgaben:
Öffnung der Außengastronomie
Die Außengastronomie darf ohne vorherige Terminbuchung öffnen. Ein Testnachweis ist nicht erforderlich.
Theater, Konzerthäuser und Kinos
Der Besuch ist ohne Testnachweis möglich.
Kulturelle Veranstaltungen im Freien
Die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen wird unter freiem Himmel für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher erlaubt. Ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich.
Sport
Erlaubt sind die Ausübung von kontaktfreiem Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung der Innenbereiche von Sportstätten sowie die Ausübung von Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen. Ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich. Fitnessstudios können nach vorheriger Terminbuchung öffnen.
Sportveranstaltungen
Sportveranstaltungen mit festen Sitzplätzen werden zudem unter freiem Himmel für bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen. Ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich.
Freibäder
Freibäder können für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung öffnen. Ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich
Erlaubt ist der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen.
Die genauen Maßgaben für die Öffnungen finden sich in den Rahmenkonzepten.
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86 Landkreisbürger sind aktuell mit dem Coronavirus infiziert.
(ir) Das Gesundheitsamt von Neuburg-Schrobenhausen meldete am heutigen Montag, 31. Mai 2021 um 15:45 Uhr keine Corona-Neuinfektionen seit der gestrigen Meldung. 16 Personen sind wieder genesen. Damit sind aktuell 86 Landkreisbürgerinnen und -bürger mit den Coronavirus „SARS-CoV-2“ infiziert.
Im Kreiskrankenhaus Schrobenhausen werden derzeit zwei bestätigte COVID-19-Patienten behandelt. (Stand Montag, 31. Mai 2021 um 7:37 Uhr.)
In der KJF-Klinik St. Elisabeth Neuburg wird derzeit ein bestätigter COVID-19-Patienten behandelt. (Stand Montag, 31. Mai 2021 um 9:18 Uhr)
Seit Beginn der Coronavirus-Pandemie haben sich im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen insgesamt 4.118 Personen mit dem Coronavirus infiziert. Davon gelten 3.955 als bereits genesen. 77 Patienten, die an COVID-19 erkrankt waren, sind verstorben. (Stand Montag, 31. Mai 2021 um 15:45 Uhr.)
7-Tage-Inzidenz im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen:
laut RKI: 29,8 (Stand Montag, 31. Mai 2021 um 3:11 Uhr)
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102 Landkreisbürger sind aktuell mit dem Coronavirus infiziert.
(ir) Das Gesundheitsamt von Neuburg-Schrobenhausen meldete am heutigen Sonntag, 30. Mai 2021 um 11:45 Uhr keine Corona-Neuinfektionen seit der gestrigen Meldung. Neun Personen sind wieder genesen. Damit sind aktuell 102 Landkreisbürgerinnen und -bürger mit SARS-CoV-2 infiziert.
Im Kreiskrankenhaus Schrobenhausen werden derzeit zwei bestätigte COVID-19-Patienten behandelt. (Stand Sonntag, 30. Mai 2021 um 8:53 Uhr.)
In der KJF-Klinik St. Elisabeth Neuburg werden derzeit zwei bestätigte COVID-19-Patienten behandelt. (Stand Sonntag, 30. Mai 2021 um 9:36 Uhr.)
Seit Beginn der Coronavirus-Pandemie haben sich im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen insgesamt 4.118 Personen mit dem Coronavirus infiziert. Davon gelten 3.939 als bereits genesen. 77 Patienten, die an COVID-19 erkrankt waren, sind verstorben. (Stand Sonntag, 30. Mai 2021 um 11:45 Uhr.)
7-Tage-Inzidenz im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen:
laut RKI: 33,9 (Stand Sonntag, 30. Mai 2021 um 3:11 Uhr)
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111 Personen aus dem Landkreis Neuburg-Schrobenhausen sind mit dem Coronavirus infiziert.
(ir) Das Gesundheitsamt von Neuburg-Schrobenhausen meldete am heutigen Samstag, 29. Mai 2021 um 11:00 Uhr vier Corona-Neuinfektionen seit der gestrigen Meldung. 14 Personen sind wieder genesen. Eine Person, die mit dem Coronavirus infiziert war, ist verstorben. Damit sind aktuell 111 Landkreisbürgerinnen und -bürger mit dem Coronavirus „SARS-CoV-2“ infiziert.
Im Kreiskrankenhaus Schrobenhausen werden derzeit zwei bestätigte COVID-19-Patienten behandelt. (Stand Samstag, 29. Mai 2021 um 8:22 Uhr.)
In der KJF-Klinik St. Elisabeth Neuburg werden derzeit zwei bestätigte COVID-19-Patienten behandelt. (Stand Samstag, 29. Mai 2021 um 9:36 Uhr.)
Seit Beginn der Coronavirus-Pandemie haben sich im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen insgesamt 4.118 Menschen mit dem Coronavirus infiziert. Davon gelten 3.930 als bereits genesen. 77 Patienten, die an COVID-19 erkrankt waren, sind verstorben. (Stand Samstag, 29. Mai 2021 um 11:00 Uhr.)
7-Tage-Inzidenz im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen:
laut RKI: 32,9 (Stand Samstag, 29. Mai 2021 um 3:11 Uhr)
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Die Inzidenzeinstufung für den Landkreis Neuburg-Schrobenhausen am Samstag, 29. Mai 2021.
(ir) Ab Montag, 31. Mai 2021, gelten im Landkreis Neubug-Schrobenhausen neue Regelungen. Da die 7-Tage-Inzidenz (RKI) an fünf aufeinander folgenden Tagen vom 25. Mai 2021 bis einschließlich dem 29. Mai 2021 den Wert von 50 unterschritten hat, sind weitere Erleichterungen möglich. Im Bereich der Kontaktbeschränkungen ändert sich vorerst nichts, hier gilt weiterhin die Regelung maximal fünf Personen aus zwei Hausständen.
Zusammengefasst gilt – unter Berücksichtigung der weiteren Hygienemaßgaben, insbesondere der einschlägigen Rahmenhygienekonzepte - im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen im Wesentlichen das Folgende:
Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte
Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 sind Treffen mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird, erlaubt. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Geimpfte und Genesene sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen und bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer außer Betracht.
Einzelhandel
Die Öffnung von Ladengeschäften aller Art mit Kundenverkehr ist zulässig.
Handwerksbetriebe und körperferne Dienstleistungen
Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig – also oberhalb wie unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz 100 – unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen.
Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen können nach vorheriger Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung angeboten werden. Ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich
Museen, Ausstellungen
Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten ist eine vorherige Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung nicht erforderlich.
Laien- und Amateurensembles
Proben für Laien- und Amateurensembles sind möglich.
Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform zulässig.
Hundeschulen
Hundeschulen sind bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 165 wieder zugelassen.
Tagesbetreuung für Vorschulkinder
Die Kindertagesbetreuungen können ab Montag, 31. Mai 2021, regulär öffnen.
Übernachtungsangebote
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken, insbesondere Hotels, Beherbergungsbetriebe, Jugendherbergen und Campingplätze, sind wieder möglich. Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen negativen Testnachweis verfügen.