Freilaufende Katzen müssen kastriert und registriert werden

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Die Stadt Pfaffenhofen und der Markt Reichertshofen wurden in die Katzenschutzverordnung aufgenommen.

(rr) Die Stadt Pfaffenhofen und der Markt Reichertshofen haben jeweils einen Antrag auf Aufnahme in die Katzenschutzverordnung des Landkreises Pfaffenhofen gestellt. Diesen Anträgen konnte nun nach eingehender fachlicher Prüfung durch das Veterinäramt Pfaffenhofen stattgegeben werden. Die Änderung wird zum 1. März 2025 wirksam.



Nach der Verordnung müssen Katzenbesitzerinnen und Katzenbesitzer in den Gebieten der Stadt Pfaffenhofen sowie des Markts Reichertshofen künftig ihre Tiere kastrieren lassen, wenn sie unkontrollierten Auslauf haben und älter als fünf Monate sind. Zudem sind sie zur Kennzeichnung mit einem Mikrochip oder einer Ohrtätowierung und zur Registrierung verpflichtet.



Auch Gemeindebeauftragte können freilebende Katzen kennzeichnen und kastrieren lassen, wenn die Katzenhalterin oder der Katzenhalter nicht innerhalb von 48 Stunden ermittelt werden kann.



Katzenmütter bekommen bis zu drei Mal im Jahr zwei bis sechs Junge. Die Geschlechtsreife tritt mit zirka sechs Monaten ein. Unkastrierte Katzen zeugen durch diese hohe Vermehrungsrate viele Nachkommen. Verwilderte, herren- und heimatlose Katzen leben häufig unter äußerst schlechten Bedingungen, werden oft schon krank geboren und leiden unter Mangelernährung, Parasitenbefall und Infektionen. Insbesondere in Gebieten, in denen sich verwilderte Hauskatzen ansiedeln, führt das immer wieder zu Tierschutzproblemen.



Um die Population freilebender Katzen langfristig kontrollieren und einen vorbeugenden Beitrag zum Tierschutz leisten zu können, hat der Landkreis Pfaffenhofen die Verordnung zum Schutz freilebender Katzen – Katzenschutzverordnung – erlassen. Diese ist seit 1. Januar 2020 in Kraft.



Die Verordnung findet nicht pauschal im gesamten Landkreisgebiet Anwendung, da eine landkreisweite Regelung unverhältnismäßig wäre. Daher ist die Aufnahme in den Geltungsbereich der Katzenschutzverordnung durch die jeweilige Kommune zu beantragen.





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