(ir) Zahl der Menschen mit Migrationshintergrund im Landkreis
Pfaffenhofen ist deutlich gestiegen.
Zum Stichtag 31. Dezember
2015 lebten im Landkreis Pfaffenhofen insgesamt 12.298 Ausländer. Wie die
Ausländerbehörde am Landratsamt mitteilt, bedeutet dies einen Anstieg um 1.700
Personen gegenüber dem Vorjahr. Der Ausländeranteil an der Gesamtbevölkerung des
Landkreises betrug zum Jahresende 10,04 Prozent, wie sich aus der
Jahresstatistik 2015 des Ausländeramts ergibt. Während sich der Zuwachs zwischen
den Jahren 2000 und 2010 sehr moderat entwickelte, stieg die Zahl der Ausländer
im Jahr 2011 erstmals über die 7000er-Grenze und lag nun nach einer nochmaligen
deutlichen Steigerung zum Jahresende bei knapp 12.300.
Im Landkreis Pfaffenhofen leben
Ausländer aus 116 verschiedenen Nationen. Der überwiegende Anteil stammt aus der
Türkei (1.624 Personen), Polen (1.459), Rumänien (1.383), Ungarn (740),
Bulgarien (664), Italien (652), Österreich (553) und dem Kosovo (471).
Zu
Ausländern mit nicht entschiedenem Bleiberecht zählen zunächst die Asylbewerber,
deren Zahl zum Stichtag 31. Dezember 2015 1.289 betrug. Insgesamt 102 Personen,
hauptsächlich aus Syrien stammend, haben 2015 ein Bleiberecht bekommen, entweder
durch Asylanerkennung, Flüchtlingsschutz oder aufgrund sonstiger Schutzrechte.
Bei 115 Personen wurde der Asylantrag abgelehnt, bei 38 läuft ein Klageverfahren
gegen die Ablehnung.
Im Wege der Einbürgerung erhielten letztes Jahr 76
Ausländer (Vorjahr: 64) die deutsche Staatsangehörigkeit.
Von den 120 im
Jahr 2015 im Landkreis Pfaffenhofen geborenen Kindern ausländischer Eltern
erwarben 46 die deutsche Staatsangehörigkeit zusätzlich zu ihrer
Heimatstaatsangehörigkeit.
Für diese Kinder mit doppelter
Staatsangehörigkeit gilt seit 20. Dezember 2014 eine Neuregelung. Diese haben
nun die Option, nach einer Prüfung mit Vollendung des 21. Lebensjahres die
doppelte Staatsangehörigkeit zu behalten, sofern sie acht Jahre
Inlandsaufenthalt nachweisen können oder ein deutscher Schul- oder
Berufsabschluss vorliegt. Der restliche Personenkreis, auf den diese
Voraussetzungen nicht zutreffen, hat sich gemäß des alten Rechts für eine
Staatsangehörigkeit zu entscheiden.
Mit Inkrafttreten der
Integrationskursverordnung 2005 werden Ausländer, die neu ins Bundesgebiet
einreisen und deren Aufenthalt auf Dauer angelegt ist, zur Teilnahme an einem
Integrationskurs zugelassen. Zudem werden schon seit längerem in Deutschland
aufenthaltsberechtigte Ausländer mit erkennbar hohem Integrationsbedarf oder
Sozialleistungsbezieher mit geringen Sprachkenntnissen zur Teilnahme an einem
Integrationskurs verpflichtet. Im Jahr 2015 sind dazu 162 Verpflichtungen
ausgesprochen worden. Sanktionsmaßnahmen waren wegen fehlender Mitwirkung in 24
Fällen notwendig.