Urteilsverkündung im Mops-Prozess


 
Heute wurde am Ingolstädter Landgericht von Richter Stefan Schwab das Endurteil im Verfahren um den Mops „Ronja“ verkündet. 

(ir) Am heutigen Mittwochvormittag gegen 10:00 Uhr wurde die beklagte Hundezüchterin verurteilt, 700 Euro zuzüglich Zinsen sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 72,92 Euro an die Kläger zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Ursprünglich forderten die Kläger, die am 20. Mai 2012 die Mopshündin „Ronja“ zu einem Preis von 1.400 Euro gekauft hatte, von der beklagten Züchterin dreiviertel des Kaufpreises, also 1.050 Euro zurück. Außerdem sollte die Beklagte die angefallenen Tierarztkosten in Höhe von bislang € 5.487,78 übernehmen.



Die Kläger haben dabei vorgetragen, dass die Hündin von Anfang an nicht mangelfrei gewesen sei. Am 12. Mai 2014 seien bei Ronja erstmals epileptische Anfälle aufgetreten. Es sei dann beim Tierarzt eine Meningitis und Ödeme im Gehirn diagnostiziert worden sowie ein Wasserkopf und Mopsencephalitis. Es handle sich dabei um eine genetisch veranlagte Autoimmunkrankheit, mit oftmals tödlichem Verlauf. Die Beklagte soll von diesen Defiziten gewusst und zudem durch die häufige Belegung der Mutterhündin jeden Zuchtstandard verletzt haben.

Das Gericht unterschied in seinem Urteil zwischen der Kaufpreisminderung und den krankheitsbedingt angefallenen Tierarztkosten. Da die beklagte Züchterin wegen der Vielzahl der Welpen und der dadurch bedingten Einkünfte als gewerbliche Züchterin einzustufen sei, habe sie einen Gewährleistungsausschluss, wie zum Beispiel bei Verkäufen unter Privatleuten allgemein üblich, nicht wirksam vereinbaren können. Wegen des Gendefekts der Hündin, der auch durch ein gerichtlich eingeholtes Gutachten eines Tierarztes bestätigt wurde, sei der Hund tatsächlich mangelhaft und deswegen ein Kaufpreisabschlag von 50 Prozent gerechtfertigt.



Anders verhält es sich mit den Tierarztkosten: Diese stellen eine Schadensersatzposition dar und erfordern den Nachweis eines Verschuldens bei der verklagten Züchterin. Das hat das Gericht verneint. Die Züchterin hatte von dem Gendefekt keine Kenntnis und musste darüber auch keine haben. Die zu frühe und zu häufige Deckung der Mutterhündin haben darauf keinen Einfluss. Bei der Übergabe des zweimonatigen Hundes war noch keine Krankheit erkennbar. Weder die Eltern von Ronja, noch ihre Geschwister hatten eine solche Krankheit. Außerdem war nach Angaben der Sachverständigen im Jahr 2012 dafür noch kein Gentest verfügbar. Außerdem war die Züchterin auch nicht verpflichtet, ohne weitere Anhaltspunkte einen solchen Gentest in den USA, dem einzigen Land, das 2012 solche Gentests anbietet, durchzuführen.

Das heute gefällte Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das heißt, beide Parteien können innerhalb von einem Monat ab Urteilszustellung Berufung beim OLG München einlegen.