Ingolstadt
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(ir) Ein Mädchen läuft gegen ein fahrendes Auto, dabei überrollt ein
Reifen den Fuß des Mädchens und bricht ihr das Sprunggelenk.
Ein 57-jähriger Mann war mit am Mittwoch gegen 12:30 Uhr seinem Auto in der
Herschelstraße mit mäßiger Geschwindigkeit unterwegs, als ihm plötzlich von
rechts ein 9-jähriges Mädchen gegen die hintere Beifahrertür lief und zu Sturz
kam.
Ihr Fuß kam unter das Auto und wurde überrollt. Sie zog sich einen
Knochenbruch des Sprunggelenks zu und wurde ins Krankenhaus verbracht.
Da sie anscheinend ohne zu schauen über die Straße rannte, wurde
dem Autofahrer kein Vorwurf gemacht.
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(ir) Ein bislang unbekannter Täter klaut am Ingolstädter Hauptbahnhof
ein Fahrrad.
Das Damenrad, von dem lediglich die Farbe schwarz
bekannt und das mit einem gebogenen Lenker ausgestattet ist, wurde von der
Geschädigten am Montag gegen 14:00 Uhr vor der Halle 9 am Hauptbahnhof
abgestellt. Als sie gegen 17:00 Uhr zurückkam, war das Fahrrad weg.
Sachdienliche Hinweise nimmt
die Polizei Ingolstadt unter der Telefonnummer (08 41) 93 43-22 22 entgegen.
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(ir) Ein bislang unbekannter Täter zündete in einer
Menschenansammlung am Christkindlmarkt am Theaterplatz einen Böller.
Am Mittwoch gegen 19:30 Uhr erlitten einige Besucher durch die
Detonation ein Knalltrauma.
Der Täter
konnte unerkannt entkommen.
Sachdienliche Hinweise nimmt die Polizei
Ingolstadt unter der Telefonnummer (08 41) 93 43-22 22 entgegen.
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(ir) Das Landeskriminalamt (LKA) warnt vor illegaler Pyrotechnik aus
dem Internet.
In diesem Jahr ist der Verkauf pyrotechnischer
Artikel für das Silvesterfeuerwerk ab Dienstag, 29. Dezember erlaubt. Die
Feuerwerksartikel dürfen jedoch nur am 31. Dezember und am 01. Januar abgebrannt
werden.
Doch Vorsicht! Zunehmend stellen die Sicherheitsbehörden in Bayern das
Verbringen, den Handel und die Verwendung illegaler Pyrotechnik fest. Da diese
Artikel, vor allem aus dem östlichen Ausland, in aller Regel keine Zulassung der
Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) oder einer anderen nationalen
Zertifizierungsstelle haben, machen sich sowohl der Verbringer als auch der
Besitzer strafbar.
In und für Deutschland zugelassene pyrotechnische
Artikel sind durch eine aufgedruckte BAM-Nummer bzw. einer
CE-Zertifizierungsnummer sowie durch die in deutscher Sprache aufgedruckten
Handhabungshinweisen erkennbar.
Der Umgang mit nicht von der BAM oder
anderen nationalen Zertifizierungsstellen zugelassenen pyrotechnischen
Gegenständen stellt in Deutschland einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz
dar. Da kann der vermeintlich kostengünstige Einkauf auf Verkaufsmärkten im
europäischen Ausland und bei unseriösen Onlineshops im Internet im Nachhinein
sehr teuer werden.
Pyrotechnische Gegenstände werden je nach
Verwendungszweck und Gefährlichkeit in verschiedene Kategorien eingeteilt. Die
in Deutschland handelsüblichen pyrotechnischen Gegenstände für Silvester sind in
die Kategorie 2 frei ab 18 Jahren eingestuft. Nur das sogenannte
Kleinstfeuerwerk der Kategorie 1, wie zum Beispiel Knallerbsen oder
Wunderkerzen, darf von Personen ab 12 Jahren erworben werden.
Ordnungswidrig handelt übrigens auch, wer Feuerwerk der Kategorie 2 an Personen
unter 18 Jahren weitergibt. Pyrotechnik der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und
Großfeuerwerk) ist ausschließlich Inhabern entsprechender sprengstoffrechtlicher
Erlaubnisse vorbehalten, auch wenn diese Pyrotechnik auf den freien Märkten im
benachbarten Ausland zu günstigen Konditionen frei erhältlich ist. Selbst eine
vorhandene CE-Zertifizierung für Kategorie 3 Feuerwerk auf ausländischen
pyrotechnischen Gegenständen schützt nicht vor Strafe.
Mittelfeuerwerk,
Kategorie 3, ist in vielen europäischen Ländern für Personen über 21 Jahren frei
verkäuflich, nicht jedoch in Deutschland.
Die Gefährlichkeit von in
Deutschland nicht zugelassener Pyrotechnik liegt vor allem in dem verwendeten
Explosivstoffinhalt und -menge. So stellten die Sprengstoffexperten des
Bayerischen Landeskriminalamtes (LKA) bei sichergestellten pyrotechnischen
Gegenständen ohne CE-Zertifizierung oder BAM-Zulassung fest, dass als
Explosivstoff Blitzknallsätze auf Chloratbasis mit Metallpulverbeimengung
verwendet werden. Eine Verwendung von sog. Blitz-Knallsätzen ist bei frei
verkäuflichem Silvesterfeuerwerk der Kategorie 1 und 2 jedoch verboten.
Das Bayerische Landeskriminalamt weist vor allem auf die gesundheitlichen
Schäden hin, die immer wieder beim Umgang vor allem mit illegalen Böllern und
Krachern auftreten. Doch der leichtsinnige und oft auch unsachgemäße Umgang mit
Feuerwerksartikeln ganz allgemein führt leider immer wieder zu erheblichen Sach-
und vor allem Personenschäden.
Personen werden meistens im Gesicht und dort
vor allem an den Augen, aber auch an Händen und Unterarmen verletzt. In vielen
Fällen führen diese oft schweren Verletzungen zu lebenslangen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen. Daher sollte man beim Kauf unbedingt auf die BAM-Zulassung
beziehungsweise CE-Zertifizierung mit entsprechender Einstufung achten. Diese
muss auf allen pyrotechnischen Produkten in deutscher Sprache aufgedruckt sein.
Beim Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen gibt es einige wichtige
Verhaltensregeln, die beherzigt werden sollten:
• Feuerwerkskörper nur nach
Gebrauchsanwendung abbrennen
• Feuerwerkskörper nie in den Taschen der
Kleidung aufbewahren
• Wenn Feuerwerkskörper versagen, liegen lassen und
nicht nochmals zünden
• Nie versuchen, Feuerwerk selbst zu basteln
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(ir) Afghanische Flüchtlinge wollen Ziegen in Flüchtlingsunterkunft
als Haustiere halten.
Eine Streifenbesatzung der
Polizeiinspektion Ingolstadt befuhr am Dienstag gegen 17:35 Uhr den ZOB. Hierbei
stellten die Beamten zwei lebende und an den Vorder- und Hinterbeinen gefesselte
Ziegen fest, die einem 45-jährigen Mann und einer 25-jährigen Frau gehörten, die
aus Afghanistan stammen.
Gegenüber den Polizeibeamten gaben beide Personen an, dass sie die
Tiere in einer Asylunterkunft in Ingolstadt als Haustiere halten wollen.
Die
Asylsuchenden wurden durch die Beamten angezeigt. Die Ziegen konnten im Tierheim
Neuburg an der Donau untergebracht werden.