Arbeitgeber müssen Schwerbehinderte beschäftigen


 
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. 

(ir) Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2017 zeigen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2018 der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten an.

Gerade in Zeiten eines aufnahmefähigen und nach Fachkräften dürstenden Arbeitsmarktes wird für Arbeitgeber die Suche nach geeignetem Personal zunehmend zur Herausforderung. Grund genug, für das Jahr 2018 über den Tellerrand zu blicken! Im Agenturbezirk Ingolstadt waren 2017 durchschnittlich 471 schwerbehinderte Menschen arbeitslos gemeldet. Dies entsprach einem Anteil von rund acht Prozent.



„Wichtig ist es für schwerbehinderte Menschen, eine Arbeitsstelle zu finden, bei der das Handicap keine Rolle spielt. Schwerbehinderung und Leistungsfähigkeit schließen sich nicht gegenseitig aus“, betont Manfred Jäger, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Ingolstadt. „Heutzutage gibt es viele Hilfsmittel, die ein Handicap ausgleichen. Menschen mit Behinderung am Arbeitsmarkt teilhaben zu lassen, sehe ich als eine gesellschaftliche Aufgabe. Menschen mit Einschränkungen sind für Betriebe wertvolle, uneingeschränkt leistungsfähige und erfahrungsgemäß besonders loyale Mitarbeiter“, so Jäger weiter.

Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber über die kostenfreie Servicerufnummer (08 00) 45 55 55 20 an den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit wenden.



Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der Bundesagentur für Arbeit beschäftigungspflichtig sind, erhielten Anfang Januar 2018 die für die Anzeige erforderlichen Vordrucke sowie das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM.
Das Programm REHADAT-Elan unterstützt bei der Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann auch unter http://www.rehadat-elan.de kostenlos heruntergeladen werden. Dort finden die Arbeitgeber weiterhin Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms.
Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten haben, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.rehadat-elan.de anzufordern.

Erstattet ein anzeigepflichtiger Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzeige nicht bis zum 31. März 2018, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer hohen Geldbuße geahndet werden kann