Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen



Mit der Verlängerung des Lockdowns bleiben auch die Kindertageseinrichtungen bis vorerst Sonntag, 31. Januar 2021 geschlossen. Es wird aber ab Montag, 11. Januar 2021 eine Notbetreuung eingerichtet. 

(ir) Wie der Freistaat mitteilt, finden die Regelungen, die seit Mittwoch, 16. Dezember 2020 in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gelten, auch weiterhin unverändert Anwendung. Das bedeutet konkret, dass eine Notbetreuung zulässig ist für:



• Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
• Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
• Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,
• Kinder, mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.

Es wird eindrücklich an die Eltern appelliert, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine Kinderbetreuung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden kann.



Eltern, die eine Notbetreuung in Anspruch nehmen möchten, benötigen keine Nachweise oder Bestätigungen durch den Arbeitgeber. Jedoch muss vor Ort in den Einrichtungen ein entsprechendes Formular ausgefüllt werden, mit dem Eltern bestätigen, dass eine Kinderbetreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Eine Notbetreuung wird grundsätzlich in jeder Kindertageseinrichtung angeboten.

Der strenge Rahmenhygieneplan in den Kitas gilt weiterhin unverändert fort.