Pfaffenhofen
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In der Zeit von Oktober bis Februar dürfen Hecken wieder geschnitten werden.
(ir) In den letzten Jahren sind immer mehr Hecken und Feldgehölze aus der Landschaft verschwunden, wodurch diese immer monotoner geworden ist. Dabei erfüllen Hecken eine Vielzahl an Funktionen für den Naturhaushalt, strukturieren und bereichern das Landschaftsbild und gehören zu unserer Umwelt. „Aus naturschutzfachlicher Sicht sind Hecken und Feldgehölze sehr wichtige Lebensstätten für Tiere und Pflanzen, daher stehen sie auch unter gesetzlichem Schutz. Leider fallen immer wieder Hecken auf, die heruntergeschnitten wurden, ohne dabei die fachlichen Grundsätze zu beachten“, so Andreas Kastner, Kreisfachberater für Gartenkultur und Landespflege am Landratsamt Pfaffenhofen.
Auch Hecken in freier Natur benötigen eine gewisse Pflege, um den typischen Charakter sowie ihre Funktion zu erhalten. Nutzungs- und Pflegemaßnahmen an Hecken, Büschen und Feldgehölzen sind vom 1. Oktober bis 28. Februar zwar erlaubt, aber lediglich fachgerechte und bestanderhaltende Maßnahmen. Andreas Kastner: „Die richtige Pflege einer Hecke ist im Grunde einfach. Sie muss sich nur an den traditionellen, jahrhundertealten Nutzungsformen orientieren.“
Darauf sollte geachtet werden:
• Natürliche Hecken in Abständen von zehn bis 15 Jahren „auf Stock setzen“, soweit die naturschonendste Pflege, die Entnahme von Einzelgehölzen, nicht ausreicht. Die Schnitthöhe sollte nicht tiefer als 30 Zentimeter über dem Boden liegen. Bei Gehölzen mit geringem Stockausschlagvermögen, wie zum Beispiel der Kornelkirsche, muss die Schnitthöhe wesentlich höher liegen, falls diese Maßnahme hier überhaupt sinnvoll ist.
• Hecken nur abschnittsweise pflegen, um in den anderen Bereichen der Hecke eine hohe Vegetationsdichte zu erhalten („Umtriebspflege“). Als Faustregel gilt: Pro Jahr nicht mehr als zirka ein Fünftel der Heckenlänge auf Stock setzen.
• Einzelne Bäume und Sträucher als „Überhälter“ stehen lassen. Beim Astschnitt an Bäumen Schnittwunden größer 10 Zentimeter vermeiden und gezielt ableiten.
• Kleine Hecken durch wiederholte Entnahme von Einzelsträuchern besonders schonend pflegen.
• Häckselgut aus der Hecke abtransportieren beziehungsweise eine Teilmenge des Schnittgutes als Reisighaufen in der Hecke belassen.
• Baumstümpfe beziehungsweise -stämme und anfallendes Totholz im Einzelfall in der Hecke belassen.
• Krautsäume in der Regel alle drei bis fünf Jahre mähen und das Mähgut entfernen.
„Eine nach naturschutzfachlichen Grundsätzen gepflegte Hecke bedeutet aktiven Naturschutz und bereitet Freude, denn hier lassen sich viele Tiere beobachten und Pflanzen finden. Hecken bieten je nach Standort auch einen Sicht- und Windschutz, verringern die Erosion und verhelfen unserer Landschaft wieder mehr Struktur und Charakter“, so der Naturschutzexperte.
Bei weiteren Fragen steht Andreas Kastner unter der der Telefonnummer (0 84 41) 27-3 15 jederzeit gerne zur Verfügung.
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Kostenlose Energiesprechstunde des Landkreises Pfaffenhofen.
(ir) Die Energiesprechstunden des Landkreises werden derzeit telefonisch durchgeführt. An den kommenden Montagen, 19. und 26. Oktober 2020 können sich Bürgerinnen und Bürger wieder kostenlos beraten lassen. Termine werden jeweils von 17:30 bis 20:10 Uhr vergeben. Eine vorherige Anmeldung zu den Terminen ist bei Harald Wunder im Landratsamt Pfaffenhofen unter der Telefonnummer (0 84 41) 27-3 99 oder per E-Mail an
Bei den Energiesprechstunden werden unter anderem folgende Fragen beantwortet:
• Wie senke ich meine Energiekosten?
• Welche Förderprogramme kann ich nutzen?
• Wann brauche ich einen Energieausweis?
• Wie lese ich meine Heizkosten- und Nebenkostenabrechnung richtig?
Der Landkreis Pfaffenhofen bietet seinen Bürgerinnen und Bürgern regelmäßig kostenlose Energiesprechstunden an, in denen unabhängige zertifizierte Energieberater produktneutral über Energieeinsparmöglichkeiten und die Steigerung der Energieeffizienz bei Neubau und Sanierung beraten. In den Sprechstunden, die jeweils 40 Minuten dauern, wird eine unkomplizierte und objektive Hilfestellung beim Einstieg in das Thema Energieeffizienz und erneuerbare Energien geboten.
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Aktuelle Zahlen zur Entwicklung der Corona-Infektionen im Landkreis Pfaffenhofen.
(ir) Wie das Pfaffenhofener Landratsamt am heutigen Montag mitteilte, haben sich im dortigen Landkreis seit Samstag sechs neue Coronavirus-Fälle bestätigt. Die Gesamtzahl der Fälle steigt auf 546, davon gelten seit Samstag 13 weitere und damit insgesamt 498 Personen als genesen.
Die Gesamtzahl der Todesfälle liegt weiterhin bei 22. Die Gesamtzahl der derzeit aktiven Infektionen sinkt auf 26. 197 Personen gelten derzeit als Kontaktpersonen und befinden sich deshalb in häuslicher Quarantäne. In der Ilmtalklinik in Pfaffenhofen wird gemäß Morgenstatistik ein bestätigter Coronavirus-Patient behandelt. Bei vier Patienten besteht der Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion.
7-Tages-Inzidenz umgerechnet auf 100.000 Einwohner:
Laut LGL: 19,5 (Stand Samstag, 10. Oktober 2020 um 8:00 Uhr)
Laut RKI: 16,4 (Stand Montag, 12. Oktober 2020 um 0:00 Uhr)
Das Landratsamt teilte mit, dass ab sofort der höhere Wert der beiden Institute bindend ist.
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In Hettenshausen muss bis Freitag die Hauptstraße gesperrt werden.
(ir) Die Hauptstraße in Hettenshausen muss im Bereich zwischen der Abzweigung „Maiszell“ und „Kreuzberg“ wegen Straßenbauarbeiten noch bis Freitag, 16. Oktober voll gesperrt werden.
Die Umleitung ist ausgeschildert und erfolgt über Hittostraße – Münchener Straße (B13) – Mühlweg und umgekehrt.
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Von Oktober bis Ende Februar dürfen Bäume wieder geschnitten und gefällt werden.
(ir) Wie die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen (UNB) mitteilt, sind vom 1. Oktober 2020 bis 28. Februar 2021 Nutzungs- und Pflegemaßnahmen an Bäumen, Hecken, Büschen und Feldgehölzen wieder erlaubt. „Der Zeitraum alleine ist jedoch nicht maßgeblich, ob eine Maßnahme, zum Beispiel eine Baumfällung, zulässig ist. Insbesondere in der freien Natur können andere Vorschriften, wie beispielsweise der Biotopschutz entgegenstehen“, so Andreas Kastner, Kreisfachberater für Gartenkultur und Landespflege am Landratsamt. Unter anderem seien alle Hecken gesetzlich geschützt, so dass lediglich bestanderhaltende Maßnahmen erlaubt sind. Durch vorherige Beratung und Hilfestellung könne mancher Fehler vermieden werden.
Andreas Kastner: „Bei Fällanfragen wird immer wieder nach etwaigen Baumschutzverordnungen gefragt. Bäume können jedoch auch ohne Baumschutzverordnung unter Schutz stehen. Dies betrifft vor allem alte und große Bäume - auch innerorts, die das Landschaftsbild und das Ortsbild prägen und/oder eine Funktion für den Naturhaushalt haben.“ Eine Funktion für den Naturhaushalt besteht zum Beispiel, wenn der Baum an eine Hecke angrenzt, Bestandteil einer Hecke ist oder die Ortschaft als Trittstein für Tierarten im Sinne des Artenschutzes durchgrünt. Weiter ist eine Funktion für den Naturhaushalt gegeben, wenn Baumhöhlen oder Ritzen als Lebensraum für Fledermäuse, Höhlenbrüter, Kleinsäuger oder Insekten vorhanden sind.
„Hier ist wichtig zu wissen, dass eine Baumhöhle aktuell nicht bewohnt sein muss, um einen Schutzstatus nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu haben. Manche Tiere nutzen die Baumhöhlen nur zu bestimmten Jahreszeiten und das muss nicht zwangsweise im Winterhalbjahr sein. Das Zerstören einer Baumhöhle kann im Extremfall sogar einen Straftatbestand darstellen“, so der Naturschutzexperte.
Der Schutz eines Baumes oder einer Hecke kann auch in Auflagen zu Bauvorhaben sowie Festsetzungen in Bebauungsplänen begründet sein. Ist ein Pflanzplan für ein Bauvorhaben zu erstellen, wird dieser auch Bestandteil der Genehmigung und damit bindend. Daher ist es schon bei der Planung sinnvoll, eine gute Auswahl an Pflanzen abhängig von deren Standort zu treffen.
Andreas Kastner: „Kann ein Baum nicht gefällt werden, wird oft der Wunsch nach einem starken Rückschnitt oder einer Kappung geäußert. Dies ist in vielen Fällen nicht nur fachlich unsinnig, sondern in der Regel auch unzulässig. Das Bundesnaturschutzgesetz gibt vor, dass wildlebende Pflanzen, darunter auch Bäume, nicht ohne vernünftigen Grund entnommen oder genutzt bzw. ihre Bestände niedergeschlagen oder auf sonstige Weise verwüstet werden dürfen. Laubfall oder Schattenwurf sind oft die Beweggründe für eine Fällung oder diesbezügliche Anfrage. Beides gehört aber zu einem Baum und zur Natur, so dass von der UNB zu prüfen ist, ob im konkreten Einzelfall ein „vernünftiger Grund“ bejaht werden kann.“ Oft werde nicht bedacht, dass ein unsachgemäßer oder starker Rückschnitt bzw. eine Kappung ins alte Holz mittelfristig sogar höhere Folgekosten verursachen kann als eine fachgerechte Pflege.
Wie auch beim Obstbaumschnitt gelten folgende Regeln: Astwunden so klein wie möglich halten (in der Regel unter 10 Zentimeter Durchmesser), Schnittwunden am Stamm vermeiden und durch Ableiten den natürlichen Wuchs erhalten, um den Ast zu entlasten. Um einen Baum zu erhalten und der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen ist es deshalb sinnvoll, Pflegemaßnahmen von qualifizierten Fachleuten durchführen zu lassen und auch nach Referenzen zu fragen. Bei weiteren Fragen steht Andreas Kastner unter der Telefonnummer (0 84 41) 27-3 15 jederzeit gerne zur Verfügung.