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Klettern die Temperaturen im Sommer auf 30 Grad und mehr, fühlen sich viele Menschen unwohl.
(ir) Mehr als jeder Dritte (35,2 Prozent) in Bayern verträgt lang anhaltende Hitze und Temperaturen über 30 Grad eher schlecht, bundesweit sind es mit 38,5 Prozent etwas mehr. Das ergab eine repräsentative Online-Umfrage von Civey im Auftrag der AOK. „Viele unterschätzen die Gefahren von Hitze auf die eigene Gesundheit, diese beiliegenden Informationen sollen dazu beitragen, das Bewusstsein dafür zu steigern“, so Lena Kurzhals, Gesundheitsexpertin bei der AOK in Ingolstadt. 41,8 Prozent der Befragten im Freistaat gaben an, bei länger anhaltender Hitze erschöpft zu sein, 14,5 Prozent leiden an Kopfschmerzen und 12,5 Prozent sind von Schwindel und Übelkeit betroffen. Diese Symptome können auf Hitzeerkrankungen hindeuten.
Gesundheitliche Folgen großer Hitze zeigen sich oft unterschiedlich und reichen von einer Hitzeerschöpfung bis hin zum Hitzschlag. Eine Hitzeerschöpfung kann entstehen, wenn bei starkem Schwitzen zu wenig Flüssigkeit zugeführt wird. Hier hilft es, Betroffene in eine möglichst kühle Umgebung zu bringen und die Körpertemperatur zu senken, zum Beispiel mit erfrischenden, feuchten Tüchern an Armen und Beinen. „Um einen bestehenden Flüssigkeitsmangel auszugleichen, sollte man so schnell wie möglich elektrolythaltige, nicht-alkoholische Getränke zu sich nehmen“, so Kurzhals weiter.
Ein Hitzschlag entsteht meist aus einer Hitzeerschöpfung und kann lebensbedrohlich sein. Symptome eines Hitzschlags sind Übelkeit, Erbrechen, trockene, warme Haut, Anstieg der Körpertemperatur (bis 41 Grad Celsius), Verwirrtheit bis hin zur Bewusstlosigkeit. Im weiteren Verlauf kann sich ein Multiorganversagen entwickeln. „Ein Hitzschlag ist ein akut lebensbedrohliches Krankheitsbild, bei dem sofort der Notarzt oder die Notärztin gerufen werden muss“, so Lena Kurzhals. Bis zum Eintreffen ärztlicher Hilfe sollte bereits mit Kühlungsmaßnahmen begonnen werden.
Ein Sonnenstich ist die Folge direkter, lang andauernder Sonneneinstrahlung auf den ungeschützten Kopf und Nacken ohne ausreichende Abkühlung. Die aufgestaute Hitze reizt die Hirnhaut. Ein heißer, hochroter Kopf ist ein deutliches Anzeichen, häufig kommen Kopfschmerzen, Nackensteife, Schwindel und Übelkeit bis hin zu Erbrechen dazu. Auch hier gilt: Bei Anzeichen eines Sonnenstichs sollten sich Betroffene sofort in den Schatten begeben beziehungsweise einen kühlen Ort aufsuchen und den Kopf hochlagern.
Internet-Tipps:
• www.aok.de/pk/hitzeschutz
• www.hitzeaktionstag.de
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Die 17. Fußball-Europameisterschaft, die in Deutschland stattfindet, ist in vollem Gange.
(ir) Noch bis Sonntag, 14. Juli 2024, spielen die Nationalmannschaften um gigantische Preisgelder von insgesamt 331 Millionen Euro und den Titel „Europameister 2024“. Die Kosten für das Spektakel belaufen sich auf 650 Millionen Euro, knapp die Hälfte davon geht auf die zehn deutschen Austragungsorte zurück.
Bezahlt wird alles aus Steuergeldern. Schließlich geht es um das Ansehen und den sportlichen Erfolg Deutschlands. Für die Veranstalter UEFA und DFB ist die EM auf alle Fälle ein großer wirtschaftlicher Erfolg. Sie erwarten einen Gewinn von 1,7 Milliarden.
An Steuern sollen davon 65 Millionen, also gerade mal 3,8 Prozent des Gewinns beziehungsweise 10 Prozent der Ausgaben zurück nach Deutschland fließen. Ein kostspieliges Vergnügen. Daher die Frage, ob da noch was in die Staatskasse kommt? Wie sieht es denn mit der Versteuerung der Preisgelder der Spieler aus?
Wie werden die Preisgelder von der UEFA aufgeteilt?
Als Antrittsprämie gibt es für die 24 qualifizierten Nationalteams jeweils 9,25 Millionen Euro von der UEFA, dem europäischen Fußballverband. Dazu erhalten die 24 Mannschaften für jeden Sieg 1 Million Euro und 500.000 Euro für jedes Unentschieden bei den Gruppenspielen.
Den 16 Teams, die das Achtelfinale erreichen, winken jeweils 1,5 Millionen Euro. Das Viertelfinale bringt 2,5 Millionen Euro ein und für den Einzug ins Halbfinale gibt es 4 Millionen Euro für je vier Teams. Der Vizeeuropameister streicht ganze 5 Millionen ein und der Europameister kann sich über eine Siegesprämie in Höhe von 8 Millionen Euro für den Titel freuen.
Insgesamt gibt es für den finalen EM-Sieger im Verlauf aller Spielrunden inklusive dreier Gruppensiege den Maximalbetrag von 28,25 Millionen Euro. Sollte Deutschland Europameister werden, fließt diese Summe von der UEFA an den Deutschen Fußball-Bund (DFB) und nicht an die Spieler.
Wieviel erhalten die Spieler von den Siegesprämien?
Die nationalen Verbände legen für ihr Land jeweils eigenständig fest, wie viel sie von den erfolgsbezogenen Preisgeldern ihren Mannschaftsspielern vertraglich zukommen lassen. Es wird also nur ein Teil davon an die Spieler weitergegeben.
So soll jeder einzelne Spieler des deutschen EM-Kaders bei einem Gruppensieg 50.000 Euro erhalten. Der Einzug ins Viertelfinale bringt jedem doppelt so viel ein, das Halbfinale nochmals 50.000 Euro mehr. Erspielen sie den Vizeeuropameistertitel, dürfen sie sich über 250.000 Euro freuen. Im Falle des Titelgewinns erhält jeder die Rekordprämie von 400.000 Euro.
Von den 28,25 Millionen Euro zahlt der DFB somit 10,4 Millionen Euro an die Spieler aus. Die Differenz sind Einnahmen des DFB, mit denen er unter anderem die Ausgaben für die Spieler, wie beispielsweise Übernachtungskosten und Verpflegung bestreitet, oder die Finanzierung des DFB-Campus stützt.
Welches Land kassiert die Steuern aus der EM?
Wir haben dazu die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) befragt, die sich in Steuersachen auskennt. Die Nationalmannschaft für die EM wird aus Spielern von verschiedenen Clubs zusammengestellt. Der jeweilige Fußballclub, für den sie normalerweise vertraglich spielen, ist ihr Arbeitgeber.
In dieser Funktion zahlt er seinen angestellten Spielern die Vereinsgehälter aus und ist für deren Besteuerung zuständig. Das gilt auch für die Prämien, welche die Spieler vom DFB erhalten. Der Heimatverein müsste die Steuern abführen, solange es ein deutscher Profi-Club ist.
Da sich der DFB die besten Spieler aus allen Clubs holt, sind das alle Spitzenverdiener. Mit einem Jahresgehalt von 1,4 Millionen Euro zählt Maximilian Mittelstädt ebenso dazu wie Manuel Neuer mit seinen 21 Millionen Euro oder Toni Kroos mit mehr als 24 Millionen Euro. Daher kommt bei der Versteuerung der Preisgelder der Spitzensteuersatz in Höhe von 45 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zum Tragen.
Sozialabgaben spielen da keine Rolle mehr, weil die Beitragsbemessungsgrenzen mit dem Grundgehalt überschritten sind. Bei einem EM-Sieg fallen so für jeden Spieler auf die Prämie von 400.000 Euro insgesamt 189.900 Euro Steuern an.
Steuerberater und Vorstand Tobias Gerauer erklärt zudem, dass Spieler anderer europäischer Nationalmannschaften bei internationalen Löhnen die Beträge normalerweise in dem Land versteuern müssen, in dem sie entstanden sind. Somit hat Deutschland als Austragungsland dem Grunde nach das Besteuerungsrecht, was nicht gleichzeitig bedeutet, dass alle Nationalteams die Prämien in Deutschland versteuern. Hierfür müsste man wissen, welche Steuererleichterungen und Steuererlasse das Bundesministerium der Finanzen ausgesprochen hat.
Die Einnahmen der UEFA jedenfalls werden größtenteils steuerfrei belassen, wobei über die exakte Höhe bislang von Regierungsseite geschwiegen wird. Ob das ebenfalls für die Preisgelder der nationalen Fußballverbände gilt, ist ebenso unbekannt. Allgemein gilt für Mannschaftssportarten ein kompletter Steuererlass, wenn dieser im Gegenzug im jeweiligen ausländischen Staat für in Deutschland ansässige Sportler und Clubs auch gilt. Welche Steuererlasse und Steuernachlässe für die Fußball-EM zugesagt wurden, werden wir aufgrund des Steuergeheimnisses wohl leider nicht erfahren.
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2,3 Prozent mehr Schwangerschaftsabbrüche im 1. Quartal 2024 als im Vorjahresquartal.
(ir) Im 1. Quartal 2024 wurden in Deutschland rund 28.200 Schwangerschaftsabbrüche gemeldet, das waren 2,3 Prozent mehr als im 1. Quartal 2023. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, war damit nach dem Rückgang im 4. Quartal 2023 (-3,1 Prozent zum 4. Quartal 2022) wieder ein Anstieg im Vorjahresvergleich zu verzeichnen.
Zuvor war die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche ab dem 4. Quartal 2021 durchgängig gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal gestiegen. Die Ursachen für diese Entwicklung sind anhand der Daten nicht bewertbar.
Insbesondere liegen keine Erkenntnisse über die persönlichen Entscheidungsgründe für einen Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung vor.
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Entfernungspauschale oder Reisekosten bei Rettungssanitätern, Rettungsassistenten und Notfallsanitätern.
(ir) Ob in einer Katastrophensituation, bei einem Verkehrsunfall oder im Alltag, die Sanitäter sind schnell zur Stelle, wenn sie gebraucht werden. Als Fahrer der Krankentransporte übernehmen sie die Erstversorgung von Kranken und Verletzten und assistieren Notärzten in Akutsituationen vor Ort.
Sie starten zu Schichtbeginn in der Rettungswache und sind dann im Krankenwagen unterwegs. Ob der Weg in die Arbeit für sie als Entfernungspauschale oder Dienstreise steuerlich absetzbar ist, dazu hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem veröffentlichten Beschluss vom 8. Februar 2024 geäußert.
Einfache oder gesamte Kilometerzahl abrechnen?
Für den Weg zur Arbeit setzen die meisten Angestellten die Entfernungspauschale für die einfache Kilometerzahl zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag ab. Für die ersten 20 Kilometer werden 30 Cent herangezogen, ab dem 21. Kilometer Wegstrecke sind es derzeit 38 Cent. Für den Gesetzgeber ist es dabei entscheidend, dass man einer Arbeitsstätte – erste Tätigkeitsstätte im Fachjargon – arbeitsvertraglich fest zugeordnet ist.
Bei medizinischen (Fach-) Angestellten und Ärzten ist das die Praxis oder das Krankenhaus, in dem sie tätig sind. Bei Sanitätern ist es hingegen nicht immer eindeutig. Ist Rettungsdienstpersonal einer Rettungswache fest zugeordnet, ist die Sache klar. Der Weg zur Rettungswache ist hier mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Damit zählt nur der einfache Weg.
Anders sieht es aus, wenn sie der Arbeitgeber einem größeren Versorgungsgebiet, zum Beispiel einem Landkreis, arbeitsvertraglich zugeordnet hat und sie rollierend von verschiedenen Rettungswachen aus in den Arbeitstag starten. In jenen Fällen wird regelmäßig ein monatlicher Dienstplan erstellt, der den Startpunkt für den Einsatz festlegt. Da der Weg in die Arbeit genauso variiert wie die angefahrene Tätigkeitsstätte, können Sanitäter in dieser Konstellation statt der Entfernungspauschale eine Dienstreise ansetzen, die sowohl den Hin- als auch Rückweg zur Arbeit berücksichtigt.
Jeder gefahrene Kilometer zählt somit mit 30 Cent und die Werbungskosten und der Steuerabzug fallen infolge höher aus. Zudem darf bei Dienstreisen, die eine Tätigkeit von mehr als acht Stunden erfordern, zusätzlich eine Verpflegungspauschale in Höhe von 14 Euro je Arbeitstag, angesetzt werden.
Dienstplan allein begründet keine erste Tätigkeitsstätte
Der BFH-Beschluss VI B 46/23 besagt, dass der Dienstplan von Rettungssanitätern nicht unbedingt die erste Tätigkeitsstätte begründet, auch wenn diesem entnommen werden kann, dass der Schwerpunkt des Arbeitsbeginns und -endes bei einer Rettungswache liegt. Dienstpläne können zwar ein Indiz für eine dauerhafte Zuordnungsentscheidung zu einer Rettungswache durch den Arbeitgeber darstellen, jedoch verneinte der BFH die dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten Betriebseinrichtung allein aufgrund der monatlichen Einsatzpläne. In Einzelfällen müssten noch weitere Indizien vorliegen, um zu dem Schluss kommen zu können, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Somit ist der Abzug der höheren Werbungskosten legitim und durch das Finanzamt anzuerkennen.
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Tief Orinoco brachte wiederholt Stark- und Dauerregen nach Deutschland und verursachte zahlreiche Katastrophen.
(ir) Die Niederschlagsmengen eines ganzen Monats kamen teilweise binnen weniger Stunden herunter und führten zu Dammbrüchen und Überflutungen von Wohngebieten in Südwest- und Süddeutschland. Tausende Menschen mussten evakuiert oder aus ihren Wohnungen gerettet werden.
Das Ausmaß der Schäden ist noch nicht absehbar. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) werden rund 50 Prozent der Hochwasseropfer feststellen, dass sie keine Zusatzversicherung gegen Elementarschäden besitzen, die ihnen diese Schäden ersetzt. Doch es gibt die Möglichkeit, einen Teil der Ausgaben in der Steuererklärung geltend zu machen.
Werbungskosten, Handwerker oder außergewöhnliche Belastungen?
Bei gemieteten Objekten ist für die Schäden am Gebäude der Vermieter zuständig. Private Vermieter können alle Kosten, die ihre Immobilie betreffen, als Werbungskosten absetzen. Reparaturleistungen, die den alten Zustand wiederherstellen, können sofort abgesetzt werden. Bauliche Maßnahmen, die den Zustand der Immobilie zu davor verbessern, erfordern eine mehrjährige Abschreibung. Unter Umständen ist eine Sonderabschreibung möglich, die in Katastrophenerlässen festgesetzt wird. Übernimmt eine Versicherung die Schäden, ist ein steuerlicher Abzug für diese Leistungen ausgeschlossen.
Für den durch die Fluten zerstörten Hausrat stehen Mietern hingegen die außergewöhnlichen Belastungen bei der Einkommensteuererklärung offen. Die Steuerexperten der Lohnsteuerhilfe Bayern weisen darauf hin, dass „sämtliche Wiederbeschaffungen und Instandsetzungen laut Gesetz notwendig, existenziell und in einem angemessenen Umfang sein müssen“. Das bedeutet, dass nur der Neukauf von grundlegenden Einrichtungs-, Elektro- und Haushaltsgegenständen sowie Kleidungsstücken vom Finanzamt anerkannt wird. Sehr teure Luxusmarken und Luxusgegenstände, wie Schmuck oder Kunstwerke, können nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden.
Selbiger Gesetzeswortlaut betrifft Eigenheimbesitzer ebenso. Instandsetzungen und Reparaturen werden nur an existenziell wichtigen Bereichen des Wohngebäudes vom Fiskus als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Ein Austausch der defekten Heizungsanlage oder der Kellerfenster kann zum Beispiel problemlos geltend gemacht werden. Ausgeschlossen sind im Gegensatz dazu zum Beispiel die Kosten für die Wiederherstellung einer Terrasse, des Gartens oder der Garage. Zahlungen von einer Versicherung, erhaltene Spendengelder oder steuerfreie Unterstützungen des Arbeitgebers sind von den abzugsfähigen Ausgaben abzuziehen. Zudem kürzen Finanzbeamte den angesetzten Betrag um die zumutbare Eigenbelastung, die bis zu sieben Prozent vom Bruttoeinkommen beträgt. Um außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, haben Steuerpflichtige bis zu drei Jahre nach der Katastrophe Zeit. Absetzungsfähige Reparaturen müssen in diesem Zeitraum abgeschlossen sein.
Sollten die Kosten für die Schadensbeseitigung und Instandsetzung die zumutbare Belastungsgrenze nicht übersteigen, so können viele Arbeiten wenigstens als Handwerker- oder haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich in Abzug gebracht werden. Hier können die Kosten für Räumung, Entsorgung, Gutachten, Reparaturen und Wiederherstellung eingetragen werden, sofern sie von einer Firma erbracht und unbar bezahlt wurden. Liegen die Rechnungen vor, wird pauschal ein Fünftel der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten bis zu 1.200 Euro von der Steuerlast direkt für selbiges Jahr abgezogen.
Mehr Liquidität im Katastrophenfall
Die genannten Steuerentlastungen kommen frühestens im darauffolgenden Jahr nach der Abgabe einer Einkommensteuererklärung zum Tragen. Wer nicht so lange warten möchte, kann beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Die geschätzten außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten werden dann als Freibetrag In den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen. Das hat zur Folge, dass monatlich weniger Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen wird und sofort mehr Geld für den Schadensausgleich zur Verfügung steht. Ein Geldgeschenk vom Staat ist das aber nicht. Was es laufend mehr aufs Konto gibt, wird im Folgejahr von der Steuererstattung abgezogen.
Es kann sich auch lohnen, beim Arbeitgeber nach einer finanziellen Unterstützung aufgrund der Katastrophenschäden nachzufragen. Beihilfen sind bis zu 600 Euro steuerfrei. In besonderen Härtefällen, die auf manche Flutopfer zutrifft, darf der Betrag höher sein. Weiterhin sind zinslose Kredite durch den Arbeitgeber nicht unüblich. Dieser kann betroffenen Angestellten auch vorübergehend unentgeltlich eine Wohnung oder Fahrzeug zur Verfügung stellen. Diese Unterstützungsleistungen sind ebenfalls steuerfrei.
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