Ingolstadt
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Am Montag,19. April 2021 findet eine Online-Diskussion statt.
(pde) „Leben im Sterben“ – so lautet das diesjährige Motto der „Woche für das Leben“ der katholischen und evangelischen Kirche in Deutschland. Im Mittelpunkt steht die Sorge um schwerkranke und sterbende Menschen durch palliative und seelsorgliche Begleitung. Bei einer Online-Talkrunde am Montag, 19. April, mit Referentinnen und Referenten aus dem Raum Ingolstadt werden verschiedene Themen aufgegriffen wie Hospizarbeit, Palliativversorgung, Sterbekultur oder Haltung zum assistierten Suizid.
Ab 19:00 Uhr diskutieren: Tina Lamprecht (Elisabeth Hospiz), Dr. Michael Ried (SAPV – Spezialisierte ambulante Palliativversorgung), Dr. Jens Böhm (Hospizverein), Thomas Fiedler (Palliativstation Klinikum Ingolstadt), Prof. Siegfried Jedamzik (GOIN Praxisnetzwerk), Pfarrerin Anna Katharina Stangler (Klinikseelsorge), Pfarrer Dr. Lorenz Gadient (Gemeindeseelsorge). Die Moderation übernimmt Bernhard Löhlein von der Medien- und Öffentlichkeitsarbeit der Diözese Eichstätt.
Veranstalter ist das Bistum Eichstätt in Kooperation mit dem Gesundheitsnetzwerk Leben der Audi BKK. Mit der Talkrunde sollen verschiedenen Aspekte angesprochen werden, wie ein würdevolles Sterben in heutiger Zeit möglich ist. Dabei möchte der Diskurs auch zum Nachdenken anregen über das Leben in all seinen Phasen. Eine Anmeldung zu der Gesprächsrunde ist nicht notwendig. Der Zugang erfolgt über einen Meeting-Link auf der Homepage www.bistum-eichstaett.de/woche-fuer-das-leben.
Die „Woche für das Leben“ 2021 findet von Samstag, 17. bis Samstag, 24. April 2021 statt. Seit 1994 ist sie die ökumenische Initiative der katholischen und der evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des menschlichen Lebens in allen Phasen. Die Aktion will jedes Jahr Menschen in Kirche und Gesellschaft für die Würde des menschlichen Lebens sensibilisieren.
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Dr. Anton Böhm ist der Meinung, dass es Impfzentren nicht gebraucht hätte.
Unsere Redaktion erreichte ein offener Brief von Hausarzt und SPD-Stadtrat Dr. Anton Böhm, der nachfolgend veröffentlicht wird:
„Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Söder,
sehr geehrter Herr Gesundheitsminister Holetschek,
eigentlich müsste man alle bayerischen Hausärzte auffordern die Verimpfung des Impfstoffs von Astra-Zeneca grundsätzlich zu verweigern, solange bis auch die Impfzentren gezwungen werden diesen Corona-Impfstoff zu verwenden. Nicht, dass dieser Impfstoff an sich schlecht wäre, im Gegenteil, er ist ein gleichwertig wirksamer Impfstoff mit relativ wenig Nebenwirkungen, wenn er an die richtige Bevölkerungsgruppe verimpft wird. Es gibt hierfür wenigsten große Statistiken (16,7 Millionen Dosen mit zirka 0,00035 Prozent Nebenwirkungen), solche Statistiken gibt es für den Impfstoff von Moderna nicht in annähenden Zahlen.
Diesen übriggebliebenen und schlecht geredeten Impfstoff nun allein den Hausärzten aufzudrängen und damit die Diskussionen unter Ausnutzung unserer guten Arzt-Patienten-Beziehung in die bayerischen Praxen zu verlagern, ist bereits der zweite Affront der bayerischen Politikerelite.
Die Hausärztinnen und Hausärzte sollen nun für 20 Euro pro Impfung samt Aufklärung, Diskussion und Nachbeobachtung, das durchführen, was im Impfzentrum bisher jeweils zirka 300 Euro Kosten verursachte. Auch wir haben ein Recht darauf mit dem Impfstoff beliefert zu werden, den wir mit dem Impfrezept in der Apotheke ordern. Es war bereits ein Affront die niedergelassenen Ärzte von der bisherigen Impfkampagne auszuschließen. Andere Länder haben mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte zusammengearbeitet und deutlich schnellere und bessere Erfolge damit erreicht.
Es hätte meiner Meinung nach die unerhört teuren Impfzentren gar nicht gebraucht. Es hätten dazu einige von Angestellten verwaltete Tiefkühlschränke pro Region gereicht, von denen alle Ärzte wöchentlich ihre benötigten Impfdosen abholen hätten können. Es funktioniert doch auch jetzt sehr gut, dass wir wöchentlich tiefgekühlten BionTech Impfstoff erhalten, und dieser wird bis Freitag zum Beispiel auch sogar bei Hausbesuchspatienten verimpft. Wer glaubt Ärzte würden Priorisierungsschritte nicht einhalten, zeigt welchen Geistes Kind er/sie ist. Priorisierungen kommen in unserem Beruf immer wieder mal vor und ich bin felsenfest davon überzeugt, dass diese von allen Kolleginnen und Kollegen gewissenhaft durchgeführt werden wie zum Beispiel bei der letzten Grippeimpfung wegen fehlender Staatsreserven.
Noch ein Wort zu den Reiserückkehrern:
Unser Land ist nicht fähig ein Reiseverbot auszusprechen, ist aber auch in keinster Weise im Stande oder Willens die Quarantänevorschriften auf Einhaltung zu kontrollieren. Dies zeigen uns tägliche Vorkommnisse in unseren Praxen. Man muss sich aber im Klaren sein, wenn jemand für eine Woche verreist und zirka einen Tag vor Rückkehr nur einen negativen Coronatest vorweisen muss, egal ob Schnell- oder PCR-Test, testen wir damit nur maximal die ersten drei Reisetage auf eine Ansteckung.
Dies muss unbedingt geändert werden. Zumindest müssten die Reisenden nach Rückkehr aus jeglichem Ausland zirka acht Tage lang einen Schnelltest vor jedem Arbeitstag nachweisen. Aber auch hierbei würden wir nur die „Superspreader“ herausfiltern, denn bei einem CT-Wert von 30, so unsere Erfahrung, hört die Qualität der Schnelltests auf, so dass ein Restrisiko bleibt und trotz Test alle AHA-Regeln zwingend eingehalten werden müssen. Den Betrieben und Schülern einen Schnelltest gesetzlich zwingend vorzuschreiben, das könnte man noch eventuell befürworten.
Die Schonung der Reisenden jedoch wird sich in 8 bis 10 Tage nach den Osterferien mit einem deutlichen Inzidenzanstieg rächen, der wieder einmal zu Lasten der Kinder, Jugendlichen und Pflegekräfte und natürlich genauso vieler Kleinunternehmer gehen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Anton Böhm
Ärztlicher Leiter der Hausarztzentren Ingolstadt“
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Laut RKI beträgt die heutige Inzidenz für die Schanz 132,5.
(ir) Das Gesundheitsamt der Stadt Ingolstadt meldete am heutigen Freitag, 9. April 2021 für die Einwohner Ingolstadts 303 Personen, die aktuell mit dem Coronavirus infiziert sind. Seit Ausbruch der Pandemie sind 4.365 Menschen genesen und 94 Erkrankte verstorben.
31 neue Fälle kamen seit der gestrigen Meldung dazu. Für Ingolstadt sind bislang in insgesamt 419 Fällen Mutationen nachgewiesen: 407-mal die britische Variante, viermal die brasilianische Variante und einmal die südafrikanische Variante. Sieben Differenzierungen stehen noch aus.
Die 7-Tages-Inzidenz für Ingolstadt beträgt
laut LGL Bayern 136,11 (Stand Freitag, 9. April 2021 um 8:00 Uhr)
laut RKI 132,5 (Stand Freitag, 9. April 2021 um 0:00 Uhr)
Die Inzidenz bildet die Fälle der vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner ab. Nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist der maßgebliche Inzidenzwert der des Robert-Koch-Instituts.
Im Klinikum Ingolstadt werden derzeit 51 Patienten behandelt, die an COVID-19 erkrankt sind. Elf Patienten liegen auf der Intensivstation, acht davon werden beatmet. Stand Freitag, 9. April 2021 um 7:30 Uhr. Hinweis: Im Klinikum Ingolstadt werden nicht nur Ingolstädter, sondern auch Patienten von außerhalb behandelt.
Kommunale Antigen-Schnelltests: In den Schnellteststationen Mitte (Auf der Schanz 39, Flachdachgebäude auf dem Parkplatz), Theater (Foyer Stadttheater, Schlosslände) und in der Teststation Süd (Geisenfelder Straße 1) kann man sich nach vorheriger Terminreservierung kostenlos auf das Corona-Virus mittels Antigen-Schnelltest testen lassen. Termine können unter www.ingolstadt.de/corona gebucht werden. Bürgerinnen und Bürger, die Probleme mit der Online-Buchung haben, erhalten von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr Hilfe unter der Telefonnummer (08 41) 3 05-14 30. Weitere Testmöglichkeiten bieten verschiedene örtliche Apotheken und Ärzte.
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Inzidenzwert am Freitag bestimmt Regelungen für Schule und Kita in der kommenden Woche.
(ir) Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) legt fest, dass die örtlichen Kreisverwaltungsbehörden immer freitags den jeweiligen Inzidenzwert amtlich bekannt zu machen haben. Aus dem Freitagswert ergibt sich, welche Stufe für Schulen und Kinderbetreuung in der kommenden Woche gilt.
Die 7-Tages-Inzidenz des Robert-Koch-Instituts weist für den heutigen Freitag einen Wert von 132,5 aus. Somit gelten in der Woche von Montag, 12. April 2021 bis 18. April 2021 an Schulen und Kitas die Regelungen „über 100“.
Dies bedeutet:
In den Schulen findet in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in Abschlussklassen Präsenzunterricht statt, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Andernfalls Wechselunterricht.
An allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.
Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sind geschlossen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).
Die Ingolstädter Kitas bieten wieder eine Notbetreuung an. Die Eltern werden gebeten, sich mit ihrer Kindertageseinrichtung in Verbindung zu setzen.
Hinweis: Ein Besuch in der Kindertagesbetreuung ist möglich bei leichten Krankheitssymptomen (Schnupfen, Husten), wenn ein negativer Corona-Test vorgelegt wird. Auch wenn ein Kind krank war und wieder gesund ist oder nur noch leichte Krankheitssymptome aufweist. Auch hierfür ist ein negativer Corona-Test notwendig.
Ab dem 12. April 2021 bietet die Stadt Ingolstadt die Möglichkeit für Schnelltesttermine für Kinder, die am jeweiligen Tag eine Kindertagestätte besuchen. Diese Schnelltesttermine werden bei den kommunalen Teststationen der Stadt Ingolstadt ab 7:30 Uhr (Teststation Süd: 8:00 Uhr) angeboten. Auch hierfür ist eine Anmeldung erforderlich.
Die Terminvereinbarung für alle Schnellteststationen der Stadt Ingolstadt ist über die städtische Homepage www.ingolstadt.de/corona möglich. Bürgerinnen und Bürger, die Probleme mit der Online-Buchung haben, erhalten von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr Hilfe unter der Telefonnummer (08 41) 3 05-14 30. E-Mail-Kontakt für Gehörlose ist über
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Durch den erneuten Lockdown im Dezember haben wieder viele Unternehmen Kurzarbeitergeld genutzt, um Entlassungen zu vermeiden und Fachkräfte im Unternehmen zu halten.
(ir) Dafür hat der Gesetzgeber seit Beginn der Corona-Pandemie die Zugangsvoraussetzungen, die Bezugsdauer sowie erhöhte Leistungssätze mit steigender Bezugsdauer neu geregelt. Schrittweise werden die durch die Krise angepassten Regelungen zurückgefahren – die Gesetzesgrundlage ist seit Ostern in Kraft. Für neue Anzeigen gilt bereits seit 1. Januar 2021 wieder eine maximale Bezugsdauer von zwölf Monaten. Wenn die Kurzarbeit seit 1. April 2021 neu beginnt, können keine erhöhten Leistungssätze bei längerem Bezug mehr in Anspruch genommen werden.
(Neu-)Anzeige von Kurzarbeitergeld – Voraussetzung für Abrechnung
Betriebe, die bislang noch kein Kurzarbeitergeld bezogen haben und von einem Arbeitsausfall betroffen sind, müssen bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen. Die Anzeige muss spätestens in dem Monat erfolgen, in dem das Unternehmen von Kurzarbeit betroffen ist. Wenn Betriebe bereits Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen haben, gilt folgendes für das Anzeigeverfahren: Sind seit dem letzten Monat, für den Kurzarbeitergeld gewährt wurde, drei Monate verstrichen, muss eine erneute Anzeige auf Kurzarbeitergeld gestellt werden. Die Neuanzeige erfolgt für den Monat, in dem der Arbeitsausfall eingetreten ist. Eine neue Anzeige ist auch nötig, wenn noch ein bewilligter Zeitraum für Kurzarbeit vorliegt. Bei einer Unterbrechungszeit von mindestens drei Monaten beginnt eine neue Bezugsdauer, sofern wieder alle Voraussetzungen erfüllt werden.
Für eine Anzeige auf Kurzarbeitergeld ist das Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“ vollständig auszufüllen. Noch schneller und flexibler geht’s online unter www.arbeitsagentur.de/kannsteklicken. Über die Kurzarbeit-App können zudem erforderliche Unterlagen gescannt und als PDF oder Bilddatei übertragen werden. Abgerechnet wird Kurzarbeit immer rückwirkend, also nach Abschluss eines Monats, in dem kurzgearbeitet wurde. Auch diese Formulare sind online verfügbar. Mehr Informationen auf https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/.
Für die nachfolgenden zeitlich gestaffelten Regelungen gilt: Entscheidend ist immer der Kurzarbeitergeldbezug, also eine Abrechnung mit entsprechender Bewilligung des Kurzarbeitergeldes. Das Vorliegen einer Anzeige genügt nicht.
Regelungen zum Kurzarbeitergeld in 2021
Die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise wurden bis 30. Juni 2021 verlängert. Dazu zählt, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bereits besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Die erweiterte Bezugsdauer ist für maximal 24 Monate möglich – längstens jedoch bis zum 31.Dezember 2021. Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2020 entstanden ist. Diese Betriebe haben auch Anspruch auf das erhöhte Kurzarbeitergeld bei längerer Bezugsdauer (70 Prozent / 77 Prozent nach vier Monaten beziehungsweise 80 Prozent / 87 Prozent nach sieben Monaten).
Betriebe, die Kurzarbeitergeldbezug nach dem 31. Dezember 2020 bis 31. März 2021 begonnen haben
Betriebe, die nach dem 31. Dezember 2020 einen Arbeitsausfall erstmalig oder nach Unterbrechung neu abrechnen, können Kurzarbeitergeld für maximal zwölf Monate erhalten. Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen gelten weiter fort. Auch die erhöhten Leistungssätze mit steigenden Bezugsmonaten können gewährt werden, vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent.
Betriebe, die Kurzarbeitergeldbezug nach dem 31. März 2021 bis 30. Juni 2021 beginnen
Wenn ein Betrieb Kurzarbeit ab dem 1. April 2021 beginnt, kann das Kurzarbeitergeld auch bei längerer Bezugsdauer nicht erhöht werden. Beschäftigte erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld, Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen gelten auch hier. Soweit spätestens Juni 2021 der erste Kalendermonat ist, für den Ihr Betrieb Kurzarbeitergeld erhält, werden die von Ihnen als Betrieb allein während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert erstattet. Der Umfang dieser Erstattung ist davon abhängig, in welchen Kalendermonaten es Kurzarbeit gab: Für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 beträgt der Erstattungssatz 100 Prozent.
Ab dem 1. Juli 2021 besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Auch werden vorab Minusstunden geprüft, was übergangsweise bis zum 30. Juni .2021 ausgesetzt war. Ab diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mehr für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer (bis zum 30. Juni 2021 möglich). Für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 beträgt der Erstattungssatz von Sozialversicherungsbeiträgen 50 Prozent.
Fünfzig Stunden die Woche gibt es Hilfe und Unterstützung
Über die Servicehotline für Arbeitgeber und die zusätzlichen regionalen Beratungshotlines können sich Unternehmer und Dritte rechtzeitig und umfassend informieren und bei der Abrechnung unterstützen lassen. Von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreichbar und unterstützen mit Rat und Tat.
Kontakte:
Arbeitgeber: (08 41) 93 38-4 44
Arbeitnehmer: (08 41) 93 38-5 55