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Wegen der Corona-Pandemie wurde von der Bayerischen Staatsregierung eine Reihe von Maßnahmen beschlossen.
(ir) Die Bayerische Staatsregierung unter der Führung von Ministerpräsident Markus Söder hat am heutigen Montag wegen der Corona-Pandemie ab sofort den Katastrophenfall für ganz Bayern ausgerufen. Damit ist zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus eine klare Steuerung mit zentralen Eingriffs- und Durchgriffsmöglichkeiten möglich.
Die Erkrankung ist sehr infektiös. Es besteht weltweit, deutschlandweit und bayernweit eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage auch in Bayern. Insbesondere ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da weder eine Impfung in den nächsten Monaten, noch derzeit eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu verlangsamen, damit die Belastung für das Gesundheitswesen reduziert und die medizinische Versorgung sichergestellt werden kann.
Um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, wurde eine Reihe von Maßnahmen beschlossen:
1. Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Dies gilt ab Dienstag, 17. März 2020 bis einschließlich Sonntag, 19. April 2020.
2. Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, wird untersagt. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser. Dies gilt ab Dienstag, 17. März 2020 bis einschließlich Sonntag, 19. April 2020.
3. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen hiervon sind in der Zeit von 6:00 Uhr bis 15:00 Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen sind zudem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen beziehungsweise die Auslieferung; dies ist jederzeit zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten. Weiter ausgenommen sind Hotels, soweit ausschließlich Übernachtungsgäste bewirtet werden. Dies gilt ab Mittwoch, 18. März 2020 bis einschließlich Montag, 30. März 2020.
4. Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und der Online-Handel. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Ziffer 4 genannten Ausnahmen erlaubt. Dies gilt ab Mittwoch, 18. März 2020 bis einschließlich Montag, 30. März 2020.
5. Ist zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern eine Öffnung nach Ziffer 4 gestattet, so sind die Öffnungszeiten abweichend von § 3 LadSchlG:
a. an Werktagen von 6:00 Uhr Uhr bis 22:00 Uhr
b. an Sonn- und Feiertagen von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Dies gilt ab Mittwoch, 18. März 2020 bis einschließlich Montag, 30. März 2020.
Diese Maßnahmen wurden durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales festgelegt.
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Um einer Ausbreitung von Coronaviren vorzubeugen, werden auch die Öffnungszeiten der Straßenambulanz auf ein Minimum reduziert.
(ir) Die Ingolstädter Straßenambulanz wird ihre Besucher auch weiterhin versorgen: Ab sofort ist die Ambulanz Montag, Mittwoch und Freitag jeweils von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr geöffnet. Telefonisch ist die Einrichtung unter der Rufnummer (08 41) 1 42 87 84 zu erreichen.
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Am 29. März 2020 kommt es zur Stichwahl zwischen Amtsinhaber Christian Lösel und Herausforderer Christian Scharpf.
(ir) Nach Auszählung von 191 Ingolstädter Stimmbezirken stand das Ergebnis fest: Ingolstadts Oberbürgermeister Christian Lösel von der CSU erhielt bei der Oberbürgermeisterwahl 15.465 Stimmen, das entspricht 33,73 Prozent. Sein Herausforderer Christian Scharpf von der SPD kam auf Anhieb auf 15.427Stimmen, was 33,65 Prozent entspricht. Dies bedeutet, dass beide in zwei Wochen zur Stichwahl antreten müssen.
Alle andere Kandidaten blieben unter 10 Prozent:
Petra Kleine von den Grünen erreichte 9,25 Prozent, Hans Stachel von den Freien Wählern 8,31 Prozent, Jakob Schäuble von der FDP 2,53 Prozent, Raimund Köstler von der ÖDP erzielte 1,9 Prozent, Christian Lange, Oberbürgermeisterkandidat der BGI kam auf 4,86 Prozent, Christian Pauling von der Linkspartei auf 3,4 Prozent und Jürgen Köhler von den UDI auf 2,316 Prozent.
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(ir) Eingeschränkter Publikumsverkehr in den Rathäusern und Dienststellen von Ingolstadt.
Ab Montag, 16. März 2020 um 8:00 Uhr ist in allen Rathäusern und Dienststellen der Ingolstädter Stadtverwaltung nur noch eingeschränkter Publikumsverkehr möglich. Auf persönliche Vorsprachen in den Rathäusern und Ämtern soll soweit wie möglich verzichtet werden. Die erste Kontaktaufnahme mit den Ämtern und Dienststellen soll nur noch über die digitalen Kommunikationswege wie Telefon, E-Mail oder dem Onlineauftritt der Stadt Ingolstadt erfolgen.
Die Kontaktdaten der jeweiligen städtischen Behörden sind auf der Homepage der Stadt Ingolstadt unter www.ingolstadt.de zu finden (-> Rathaus -> Verwaltung & Beteiligungen -> Ämter & Referate)
Zur Nutzung von Online-Dienstleistungen verweist die Stadt Ingolstadt auf das Onlineportal unter www.ingolstadt.de/online. Falls unverzichtbare persönliche Vorsprachen notwendig werden, müssen diese telefonisch angemeldet werden. Eine Vorsprache in den Rathäusern wird damit nur noch nach Terminvereinbarung möglich sein. Die Telefonnummern der jeweiligen Dienststellen sind über die oben genannten Internetseiten abrufbar, eine Zusammenfassung der Nummern ist unter www.ingolstadt.de/Termin abrufbar. Über diese Seite können mit ausgewählten Ämtern auch online unverzichtbare Termine vereinbart werden. Für alle, die die Kontaktdaten ihrer persönlichen Sachbearbeiterin bzw. ihres persönlichen Sachbearbeiters kennen, erfolgt die telefonische Kontaktaufnahme über die bekannten Telefonnummern.
„Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis für diese Maßnahme, sind dient zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der städtischen Beschäftigten, die für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Stadtverwaltung Ingolstadt sorgen“, so Christian Siebendritt, Personalreferent und Leiter des städtischen Pandemiestabs. Die Stadt Ingolstadt möchte dadurch erreichen, dass es zu keinen Menschenansammlungen in den Wartebereichen der Rathäuser und Dienststellen kommt. Über die Terminvereinbarungen sollen die Besucherströme gesteuert werden, so Siebendritt. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass zur persönlichen Vorsprache in den städtischen Einrichtungen nur Personen berechtigt sind, die sich nicht in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten aufgehalten haben, keine behördliche Quarantäne verordnet bekommen haben und auch sonst keine grippalen Krankheitssymptome aufweisen.
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Hinweise zur Allgemeinverfügung Kindertageseinrichtungen und den Ausnahmeregelungen.
(ir) Das Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege hat am Freitag, 13. März 2020 eine Allgemeinverfügung erlassen. Demnach gibt es in den bayerischen Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten von Montag, 16. März 2020 bis Sonntag, den 19. April 2020 ein Betretungsverbot für Kinder.
Die nachfolgenden Hinweise zur Schließung der Einrichtungen und den Ausnahmeregelungen der Kinderbetreuung wurden bayernweit vom Ministerium festgelegt und müssen vor Ort von den Kommunen umgesetzt werden. Die Stadt Ingolstadt hat dabei nur einen sehr engen Ermessensspielraum. Nach der Allgemeinverfügung gelten Ausnahmeregelungen für Kinder, wenn beide Erziehungsberechtigte des Kindes, im Fall von Alleinerziehenden der Alleinerziehende, in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind und
• die Kinder keine Krankheitssymptome aufweisen,
• die Kinder nicht in Kontakt zu infizierten Personen stehen beziehungsweise seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und die Kinder keine Krankheitssymptome aufweisen,
• die Kinder sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (tagesaktuell abrufbar im Internet beim Robert-Koch-Institut) beziehungsweise 14 Tage seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und die Kinder keine Krankheitssymptome zeigen. Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen. Die Eltern werden gebeten, entsprechende Nachweise (Lohnbescheinigung, Brief des Arbeitgebers, etc.) vorzulegen.
Für Kindertageseinrichtungen in Ingolstadt bedeutet dies, dass die Kinder, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind, in der Kindertageseinrichtung betreut werden, die sie gewöhnlich besuchen. Es werden keine speziellen Notfallkitas eingerichtet, sondern jede Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte stellt eine entsprechende Notbetreuung sicher.
Ein Hinweis zu den Gebühren in den städtischen Einrichtungen: Für Kinder, die aufgrund der Allgemeinverfügung nicht betreut werden können, fallen für die entfallenden Betreuungstage natürlich auch keine Kita-Gebühren an. Diese werden anteilig zurückerstattet.