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Schon ein leichter Behinderungsgrad genügt, um von Steuervorteilen zu profitieren.
(rr) Adipositas, Asthma, Diabetes, Bluthochdruck, Migräne – viele leiden heutzutage unter Volkskrankheiten. Wer unter körperlichen Einschränkungen leidet, sollte seine Behinderung offiziell feststellen lassen und am besten schnell handeln.
Denn wird der Grad der Behinderung (GdB) noch bis Jahresende beantragt und bestätigt, ist die steuerliche Behindertenpauschale für das gesamte Jahr gesichert. Dies führt zu Entlastungen bei der Einkommensteuer für das Jahr 2024.
So funktioniert die Behindertenpauschale
Einen Anspruch auf verschiedene steuerliche Vorteile haben Menschen mit einer Behinderung ab einem GdB von 20. Die Höhe des Behindertenpauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung und beträgt zwischen 384 Euro und 2.840 Euro pro Jahr.
„Dieser Pauschbetrag wird anhand der Bescheinigung über den GdB unbürokratisch vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden, ohne dass einzelne Kostenbelege bei der Steuererklärung vorgelegt werden müssen“, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi).
Die Jahrespauschale wird rückwirkend für das Kalenderjahr gewährt, in dem der GdB ausgestellt wurde. Selbst wenn die Feststellung also erst im Dezember 2024 erfolgt, gibt es die volle Pauschale für das gesamte Steuerjahr 2024. Somit wird die persönliche Steuerlast gemindert.
Schneller Antrag bringt vollen Steuervorteil
Ältere Menschen oder Menschen mit chronischen Leiden, die möglicherweise einen Anspruch auf einen GdB haben und noch keine Feststellung beantragt haben, sollten eine baldige Überprüfung und Antragstellung in Betracht ziehen. Aufgrund der mehrwöchigen Dauer des Genehmigungsverfahrens sollte der Antrag schnellstmöglich eingereicht werden, damit der Bescheid noch vor Jahreswechsel ergeht.
„Kommt der Bescheid erst im neuen Jahr, gibt es den Pauschbetrag nur, wenn die Behinderung rückwirkend festgestellt wird. Darauf sollte man achten“, rät Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi. Die Feststellung des GdB ist kostenfrei und erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt oder die Stadt. Wichtig ist hierbei, dass dem Antrag aktuelle ärztliche Befunde und Gutachten, die nicht älter als zwei Jahre sind, beigelegt werden. Jede auch noch so kleine gesundheitliche Beeinträchtigung sollte aufgeführt werden, da sie in die Gesamtbewertung einfließt.
Neben der steuerlichen Entlastung kann ein bescheinigter GdB auch Zugang zu weiteren sozialen Leistungen und Vergünstigungen ermöglichen. Dies umfasst etwa Vorteile im öffentlichen Nahverkehr, ermäßigte Eintritte oder Ansprüche auf bestimmte Sozialleistungen, wie das persönliche Budget. Viele dieser Leistungen und Vergünstigungen gelten ebenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem der GdB-Nachweis vorliegt.
Quelle: Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist mit rund 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit über 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuerv
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Betroffene Krankenversicherte können sich einer Sammelklage in Italien anschließen.
(rr) Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen, die ein potenziell schadhaftes Beatmungsgerät der Firma Philips Respironics genutzt haben, können sich bis zum 31. Dezember 2024 einer Sammelklage in Italien anschließen. Darüber informiert der AOK-Bundesverband. Für die Betroffenen entstehen dabei auch im Falle einer möglichen Niederlage vor Gericht keinerlei Anwalts- oder Prozesskosten.
Hintergrund ist ein im Sommer 2021 öffentlich gewordener Serienschaden bei Philips-Beatmungsgeräten, die bei beatmungspflichtigen Patientinnen und Patienten zur Anwendung gekommen sind. In den Geräten wurde ein Schaumstoff verbaut, der sich zersetzen und eingeatmet werden kann. Laut Hersteller kann die Nutzung der betroffenen Geräte schwere Folgen für die Gesundheit haben, auch ein toxisches oder karzinogenes Risiko kann nicht ausgeschlossen werden (BfArM-Referenznummer 11651/21 und 11652/21). Der Hersteller Philips Respironics soll, so die Ermittlungen der zuständigen Aufsichtsbehörde in den USA (FDA), spätestens seit dem Jahr 2015 von den potenziellen Gesundheitsgefahren gewusst, die Geräte aber dennoch auf dem Markt gelassen und weiter in den Verkehr gebracht haben. (Quelle: https://www.fda.gov/media/154099/download).
Kostenfreie Klagemöglichkeit in Italien
Die AOKs weisen potenziell betroffene Versicherte mit einem persönlichen Anschreiben darauf hin, dass sie ihre Ansprüche durch einen Beitritt zu einer Sammelklage in Italien sichern können. Betroffene können sich zusätzlich online unter dem Suchbegriff „Sammelklage Philips“ informieren.
Anders als in Deutschland ist in Italien eine Sammelklage ohne den Nachweis eines derzeit kausal belegbaren Gesundheitsschadens möglich, somit auch bei rein psychischen Gesundheitsschäden. Für eine Teilnahme an der Sammelklage ist es ausreichend, dass die betroffenen Versicherten belegen, mit einem Gerät aus dem Rückruf versorgt worden zu sein. Da den Versicherten bei einer Klageabweisung keinerlei Kosten entstehen und im Erfolgsfall ein Schmerzensgeld an die einzelnen Versicherten ausgezahlt wird, bestehen bei der Sammelklage in Italien keine Kostenrisiken.
Die Teilnahme an der Sammelklage verhindert, dass mögliche Ansprüche der Versicherten am 31. Dezember 2024 verjähren.
Damit Betroffene ihre Ansprüche rechtzeitig sichern können, kontaktieren die AOKs die betroffenen Versicherten laufend und informieren sie beziehungsweise haben sie bereits über die Möglichkeit informiert, sich der Sammelklage anzuschließen.
Engagement für mehr Rechte der Versicherten in Deutschland
Die Information zur Sammelklage in Italien ist Bestandteil des allgemeinen Engagements der AOK zur Stärkung der Rechte ihrer Versicherten in Deutschland. Der AOK-Bundesverband kritisiert, dass die Rechte von Versicherten in anderen EU-Staaten zum Teil deutlich besser geschützt sind als hierzulande. Beispiel dafür ist auch ein 2009 bekannt gewordener Vorfall von defekten Brustimplantaten. Betroffene in Deutschland haben – anders als Betroffene in anderen Ländern – keine Entschädigung erhalten. Die AOKs hoffen, mit der Unterstützung der Sammelklage gegen Philips einen Durchbruch bei der Durchsetzung von Patientenrechten zu erreichen. Die Kritik richtet sich hier auch gegen die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag eine Reform des Patientenrechtegesetzes versprochen, diese aber bislang nicht umgesetzt hat.
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Die letzten Wochen des Jahres sind angebrochen. Nicht mehr lange, und das neue Jahr beendet einige Steuersparmöglichkeiten, die im Jahr 2024 noch möglich gewesen wären.
(rr) Jeder sollte für sich prüfen, ob in diesem Jahr etwaiger Handlungsbedarf besteht, sofern Interesse daran besteht, Steuern zu sparen und Jahrespauschalen auszureizen. Durch geschicktes Anhäufen von Ausgaben in einer Steuerkategorie in diesem Jahr kann das Steuerergebnis positiv beeinflusst werden. Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi), hält nachfolgende Steuertipps parat:
1. Werbungskosten bündeln
Wird mit der Entfernungs- oder Homeofficepauschale die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro knapp erreicht oder schon überschritten, lohnt es sich, in diesem Jahr noch kurzfristig weitere Ausgaben zu tätigen. Ob vorgezogene Fortbildung, Anschaffung von neuen Arbeitsmitteln oder die bessere Ausstattung eines anerkannten Arbeitszimmers, jeder Cent über der Pauschale rentiert sich. Wird der private Telefon- und Internetanschluss beruflich mitgenutzt, können 20 Prozent der Kosten, maximal 20 Euro pro Monat ohne Einzelnachweise angesetzt werden
2. Haushaltsnahe Dienstleistungen
Alle fachmännischen Arbeiten rund um den Haushalt und das eigene Grundstück sind steuersenkend. Wird zum Beispiel der Garten winterfest gemacht, die Pflanzarbeiten für das Frühjahr, der Winterdienst am Gehweg, die Reinigung der Fenster oder der Weihnachtsputz im Haus von einem Gewerbe übernommen, so ist ein Fünftel der Arbeitskosten von bis zu 20.000 Euro absetzbar. Damit der Fiskus die Zahlung anerkennt, ist sie stets unbar und gegen Rechnung durchzuführen.
3. Handwerkerleistungen
Mit einem Maximalbetrag von 6.000 Euro Arbeitskosten nutzen und 20 Prozent als Steuerbonus von der Steuerlast abziehen lassen. Geeignet für alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Malerarbeiten, Parkett abschleifen lassen, etc.
Extra-Tipp: Ist der jährliche Höchstbetrag für dieses oder nächstes Jahr voraussichtlich überschritten, ist es vorteilhaft, mit dem Handwerksbetrieb eine Bezahlung in Teilrechnungen zu vereinbaren. „Allerdings werden dafür für beide Jahre Rechnungen vom Handwerksbetrieb mit Ausweis der Arbeitskosten – zumindest anteilig – benötigt“, darauf weist Tobias Gerauer hin. Werden diese überwiesen, können die Maximalbeträge im Idealfall verdoppelt werden.
4. Energetische Sanierung
Bei Wärmedämmung, Fenster-, Türen- oder Heizungstausch, etc. können Eigenheimbesitzer nicht nur Arbeitskosten in der Steuererklärung geltend machen, sondern auch die Materialkosten. Das ist ein riesiger Vorteil gegenüber den normalen Handwerkerleistungen. Bis zu einer gesamten Investitionssumme von 200.000 Euro können 20 Prozent als steuerliche Förderung über drei Jahre verteilt eingeheimst werden. Vorausgesetzt wird, dass ein Fachbetrieb die Sanierungsmaßnahmen übernimmt und eine spezielle Bescheinigung erstellt, dass die energetischen Mindestanforderungen erfüllt sind.
5. Außergewöhnliche Belastungen
Die Ausgaben für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel in einem Jahr anzuhäufen, kann sich lohnen. Wer ohnehin bereits höhere Kosten in die Gesundheit investiert hat und z.B. einen Kuraufenthalt, eine Augenlaser-OP oder Zahnsanierung in diesem Jahr bestritten hat, kann leicht die Zumutbarkeitsgrenze knacken. Diese ist individuell und hängt vom Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl ab. Nur wenn diese Schwelle überschritten wird, sind weitere Krankheitskosten, wie Brille, Zahnersatz, Heilpraktiker oder Medikamente auf grünen Rezepten absetzbar.
6. Spenden absetzen
Wer in der Weihnachtszeit Gutes tut, kann dies in der Steuererklärung eintragen. Jährliche Spendenbeträge über der Pauschale von 36 Euro fließen so teilweise wieder in den Geldbeutel zurück. Voraussetzung ist, dass es sich um anerkannte, gemeinnützige oder mildtätige oder kirchliche Organisationen handelt. Diese sind ganz neu im zentralen Spendenregister online einsehbar. Spendenbescheinigungen sind erst bei Einzelspenden von über 300 Euro erforderlich. Bis dahin reicht der Zahlungsnachweis.
7. Freiwillige Einkommensteuererklärung
Steht die Steuererklärung für das Jahr 2020 noch aus, kann diese bis zum 31. Dezember 2024 noch eingereicht werden. Wer nicht verpflichtend abgeben muss, hat dafür vier Jahre Zeit. „Dies ist die letzte Chance, dass eine mögliche Steuererstattung oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Steuerklasse 1 nicht verloren geht“, so Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi. Auch eine Verlustfeststellung, wenn die absetzbaren Ausgaben die zu versteuernden Einnahmen übertrafen, kann für das Jahr 2020 noch nachgeholt werden. Dies ist zum Beispiel für Studenten, die sich in diesem Jahr im Masterstudium befanden, relevant. Dadurch können im späteren Job Steuersenkungen erwirkt werden.
8. Arbeitnehmersparzulage nutzen
Liegt das zu versteuernde Einkommen von Ledigen unter 40.000 Euro (80.000 Euro bei Verheirateten), kann die Arbeitnehmersparzulage für berechtigte Sparverträge mitgenommen werden. Dabei kann das Bruttoeinkommen bei Alleinstehen ohne Kinder durchaus 51.200 Euro betragen, es kommt immer auf den Individualfall an. Auch bei Verheirateten mit zwei Kindern und Doppelverdienern kann keine pauschale Aussage getroffen werden, aber das Bruttoeinkommen kann mitunter 124.200 Euro betragen. Die staatliche Förderung bei Bausparverträgen beträgt maximal 43 Euro und bei Wertpapiersparplänen zusätzlich bis zu 80 Euro für Alleinstehende. Bei Ehepaaren gelten die doppelten Beträge.
9. PKV-Vorauszahlung
Vorauszahlungen für die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung können bis zum dreifachen Jahresbetrag getätigt werden. Dadurch wird die Steuerlast für das Jahr der Vorauszahlung stark reduziert. Weiterhin werden neue Möglichkeiten für andere freiwillige personenbezogene Versicherungen in den nächsten zwei Jahren zusätzlich geschaffen, da das Volumen von 1.900 Euro bei Angestellten und 2.800 Euro bei Selbstständigen pro Kalenderjahr nun wieder frei ist.
10. Inflationsausgleichprämie
Letzte Chance für die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichprämie: Bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber letztmalig ihren Angestellten einen finanziellen Bonus zum Ausgleich der hohen Inflation der vergangenen Jahre zukommen lassen. Bis zu 3.000 Euro Prämie pro Arbeitnehmenden werden gefördert. Diese Summe kann in Teilbeträge gestückelt werden. Konkret heißt das, wenn schon eine Inflationsausgleichprämie unterhalb des Höchstbetrags gewährt wurde, ist es jetzt noch für Arbeitgeber möglich, bis zum Maximalbetrag aufzustocken. Verpflichtend ist das für Arbeitgeber nicht, aber für alle Beteiligten attraktiv.
Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi)
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Online-Seminare über Neues im Sozialversicherungsrecht.
(rr) Im kommenden Jahr ändern sich Gesetze und Regelungen in der Sozialversicherung. Betriebe können sich bereits jetzt auf die Neuerungen einstellen. Die AOK in Ingolstadt unterstützt Betriebe und Steuerbüros aus der Region alljährlich mit Informationen und Beratung zum Jahreswechsel.
„Regionale Unternehmen und Steuerbüros können erneut von dem praxisnahen AOK-Seminar-Angebot profitieren, das im November 2024 startet“, so Ulrich Resch, Direktor bei der AOK in Ingolstadt. Die Erfahrungen aus dem Vorjahr zeigen, dass die Teilnahmeplätze sehr begehrt sind.
Aufgrund dieser starken Nachfrage bietet die AOK 50 Online-Seminare als bundesweite Webinare an. „Alle Interessierten erhalten einen Platz, falls nötig werden zusätzliche Termine angeboten“, verspricht Ulrich Resch. Aktuell liegen bundesweit bereits über 25.000 Anmeldungen vor, bayernweit sind es mehr als 6.000 Anmeldungen.
Themen kompakt und praxisnah
In den Online-Seminaren stellen Expertinnen und Experten die wichtigsten Änderungen für das Personal- und Lohnbüro sowie deren Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung vor. Schwerpunktthema ist das Verfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), das 2025 weiterentwickelt und um zusätzliche Fälle von Abwesenheiten ergänzt wird.
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung hängt von der Elterneigenschaft und Kinderzahl ab. Die AOK gibt einen Ausblick, wie Arbeitgeber diese Angaben digital über die Datenstelle der Rentenversicherung abrufen können und worauf sie beim Meldeverfahren achten müssen.
Trends und Tipps digital verfügbar
Die digitalen Formate bestehen aus Videos zu einzelnen Themenbereichen, vertiefendem Informationsmaterial zum Herunterladen und einem Expertenforum für individuelle Anliegen. Zudem klären externe Fachleute im Expertenforum Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht. Wer jederzeit auf dem aktuellen Kenntnisstand sein möchte, kann zusätzlich die neuesten gesetzlichen Entwicklungen online im AOK-Fachportal für Arbeitgeber nachlesen oder dort das E-Paper „Trends&Tipps“ nutzen.
Eine persönliche Beratung ist ebenfalls möglich. „Die bekannten AOK-Ansprechpersonen stehen wie bisher für vertiefende Fragen zur Umsetzung im Betrieb zur Verfügung“, so Ulrich Resch.
Die Online-Seminare starten ab Mittwoch, 13. November 2024, eine Anmeldung ist auf www.aok.de/fk/jahreswechsel möglich.
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Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über den Steuerabzug von Handwerkerleistungen bei einem Ehepaar zu entscheiden.
(rr) Die Richter verhandelten über eine Vorauszahlung auf künftige Handwerkerleistungen im nachfolgenden Veranlagungszeitraum. In seinem Urteil (Az. 14 K 1966/23 E) wurden die Steuervorteile abgelehnt. Woran lag es? Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) beleuchtet diese Entscheidung und gibt preis, was Steuerzahler beachten müssen, damit der Steuerbonus positiv ausfällt und sogar auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilbar wird.
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Wird ein Handwerksbetrieb beauftragt, können von den Lohnkosten bis 6.000 Euro 20 Prozent in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Diese Maximalsumme gilt pro Kalenderjahr. Übersteigen die Lohnkosten diesen Betrag, ist es möglich, durch eine Abschlagszahlung auf Rechnung gegen Jahresende den Steuervorteil zu mehren. So kann sowohl im Jahr der Vorauszahlung als auch im Folgejahr, wenn die Restzahlung getätigt wird, eine Steuerermäßigung eingeheimst werden. Damit dieses Vorgehen beim Finanzamt durchgewunken wird, ist eine den Vorgaben entsprechende Rechnung notwendig.
Was ist im verhandelten Fall schiefgelaufen?
Das Ehepaar hatte im Herbst 2022 ein Handwerksunternehmen mit dem Austausch ihrer alten Ölheizung sowie Sanitärarbeiten in ihrem Haus beauftragt. Ende November 2022 schlug der Kunde per E-Mail dem Heizungs- und Sanitärbetrieb vor, ihnen noch im laufenden Jahr zwei Drittel der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag in Rechnung zu stellen. Nachdem dieser nicht auf die E-Mail reagierte, überwiesen die Kläger kurz vor Jahresende einfach unaufgefordert rund 5.200 Euro an das Unternehmen, um den Steuervorteil für das laufende Jahr zu nutzen. Die beauftragen Arbeiten wurden erst im Jahr 2023 durchgeführt und anschließend vom Betrieb in Rechnung gestellt.
Doch das Finanzamt erkannte die in der Einkommensteuererklärung des Ehepaares angesetzte Vorauszahlung an den Handwerksbetrieb nicht an. Zum einen fehlte die Rechnung dazu und zum anderen seien die Handwerkerarbeiten zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht erbracht worden. Darauf reichten die Steuerpflichtigen eine Klage beim Finanzgericht ein. Sie argumentierten damit, dass es auf den Zeitpunkt der Zahlung beim Steuerabzug ankäme. Zudem hätte ein entsprechendes Angebot des Handwerksbetriebs als Grundlage für die Zahlung vorgelegen.
Richterspruch und Begründung
Die Richter am Finanzgericht folgten der Auffassung des Finanzamts und wiesen die Klage ab. Sie begründeten die Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz im Streitfall nicht erfüllt waren. Ein Steuerabzug kann nur vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige eine vorschriftsmäßige Rechnung über die erbrachten Handwerkerleistungen vorliegen hat. Die einseitig vorgenommene Vorauszahlung ohne Rechnung und Leistungserbringung im Fall entspräche den Vorgaben und dem Zweck des Gesetzes nicht. Eine E-Mail ersetzt außerdem keine Rechnung.
Lehren aus dem Urteil
Für die Kunden war diese Vorgehensweise entgegen den Regeln teuer. Sie verloren Steuerermäßigungen, weil Teile der Zahlung nicht mit dem Jahr der Rechnungslegung übereinstimmten. Andernfalls hätten sie wenigstens einen Großteil der Arbeitsleistung im Jahr 2023 absetzen können. Zwar sind Vorauszahlungen nicht unüblich, aber es hätte eine Rechnung dafür gebraucht. Sich auf eine E-Mail zu berufen und eigenmächtig die Zahlung vorzunehmen, war ein Schuss in den Ofen. „Vorauszahlungen der Lohnkosten sind trotz diesem Gerichtsurteil nicht ausdrücklich im Gesetz ausgeschlossen“, betont Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi. Es ist nur korrekt vorzugehen.
Splitting von Handwerkerrechnungen
Manchmal erfordern Aufträge zum Beispiel Vorarbeiten oder eine Leistungserbringung in mehreren, zeitlich versetzten Schritten. Der Handwerksbetrieb kann dafür eine Teilzahlung in Rechnung stellen. Entscheidend für den Steuerabzug ist dabei, dass zwischen Lohn- und Materialkosten unterschieden wird. Daher sind diese Posten auf der Rechnung getrennt – zumindest anteilig – auszuweisen. Eine reine Abschlagszahlung für Materialkosten wirkt sich steuerlich nämlich nicht aus. Hier gehen Handwerksbetriebe nur auf Nummer sicher, indem sie keine hohen Auslagen für das vom Kunden benötigte Material tätigen möchten. Weiterhin gilt zu beachten, dass die Zahlung auf das Konto des Unternehmers überwiesen wird. Barzahlungen werden von Finanzämtern grundsätzlich nicht anerkannt und machen jeden Steuervorteil zunichte.
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